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Außendienstmitarbeiter sucht Büro auf – sachbezugsauslösende Privatfahrten - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.02.2023 Außendienstmitarbeiter sucht Büro auf – sachbezugs-auslösende Privatfahrten VwGH vom 16.01.2023, Ra 2022/13/0104 § 15 Abs. 1 EStG 1988 So entschied der VwGH: A) Außendienstmitarbeiter sucht (auch) Büro auf ==> Privatfahrtenanteil prüfen Im hier zu beurteilenden Fall fuhr ein Dienstnehmer jeweils am Morgen mit dem Firmen-PKW direkt zum Ort der Vermessung (das Unternehmen war im „Vermessungs-wesen“ tätig) und führte dort Vermessungsarbeiten aus. Anschließend fuhr er ins Büro (und nicht nach Hause), um dort die notwendige Erfassung der Vermessungsdaten im System vorzunehmen. Nach Verladung der notwendigen Geräte für die Arbeiten am nächsten Tag fuhr er sodann mit diesem Fahrzeug nach Hause. Damit liegen aber jedenfalls (jeweils am Abend) Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug vor, was als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen ist. Die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewirk einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann, wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorberei-tungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird. Dass der Vorteil (betreffend Fahrten Arbeitsstätte zur Wohnung) nur im eigenen Interesse des Dienstgebers gewährt worden wäre (vgl. z.B. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0188 = WPA 9/2006, Artikel Nr. 330/2006; 21.5.2014, 2010/13/0196 = WPA 12/2014, Artikel Nr. 307/2014), wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Dass hier die Regelungen zur Rz 175 der Lohnsteuerrichtlinien („Spezialfahrzeuge“) anwendbar wären, sieht der VwGH nicht so, da es sich hiebei lediglich um einen Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung handelt; eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an diese Richtlinien besteht nicht (vgl. z.B. VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0022, mwN). Im Übrigen ergibt sich aber weder aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts noch dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein derartiges „Spezialfahrzeug“ handelte. B) Halber Sachbezug: Nachweise waren unzureichend ==> daher voller Sachbezug Der halbe Sachbezug konnte hier nicht berücksichtigt werden, weil aus den vorgelegten Fahrtenbüchern die konkrete Fahrtstrecke nicht ableitbar war (weder Angaben zu Fahrzielen noch der Zweck der einzelnen Fahrten). Auch die ergänzend vorgelegten Nebenaufzeichnungen ließen eine Überprüfung des Verhältnisses der betrieblichen zu der privat gefahrenen Kilometerzahl nicht zu. Es waren nur gelegentlich „GZ-Zahlen“ angeführt worden, welche aber meistens auf der übermittelten „GZ-Liste“ nicht genannt seien. Es ergibt sich daraus auch keine exakte Zuordnung zu einer konkreten Fahrt zu einem bestimmten Zeitpunkt. Auf den WIKU-Punkt gebracht: Die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewirk einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann, wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschluss-arbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird. WIKU-Praxishinweis: In der Praxis gibt es immer häufiger die von den Firmen beklagte Situation, dass Mitarbeiter:innen zwar Elektro-KFZ (die bekanntlich keinen Sachbezug auslösen) auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt werden. Wenn dann aber Dienstreisen unternommen werden, wird dann ein nicht emissionsfreies„Auto ausgefasst, weil man ja weiter fahren muss als bis zur nächsten Steckdose. Das Auto wird am Vorabend übergeben, der Arbeitnehmer fährt damit nach Hause, um damit dann die Dienstreise antreten zu können und schon schnappt die Sachbezugsfalle zu. Natürlich wäre ein Ausfassen des „sachbezugsgefährdeten KFZ“ unmittelbar vor der Dienstreise und das Zurückgeben unmittelbar nach Ende der Dienstreise, jeweils vom Firmengelände aus, idealer, aber nicht immer realisierbar. Wenigstens ermöglichen die Lohnsteuerrichtlinien, die (auf das weist der VwGH wieder einmal hin) einen für die Rechtsprechung „unbeachtlichen Auslegungsbehelf“ bedeuten, seit Anfang 2023 eine Aliquotierung des Sachbezuges im Falle untermonatigen Ausfassens oder untermonatiger dauerhafter Rückgabe. |