Zulässig vereinbarte Aufsaugklausel eine kollektivvertragliche Überzahlung betreffend - Missverständnis beim Sozialplan - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Zulässig vereinbarte Aufsaugklausel eine kollektivvertragliche Überzahlung betreffend - Missverständnis beim Sozialplan (/showthread.php?tid=5394) |
Zulässig vereinbarte Aufsaugklausel eine kollektivvertragliche Überzahlung betreffend - Missverständnis beim Sozialplan - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.02.2023 Zulässig vereinbarte Aufsaugklausel eine kollektivvertragliche Überzahlung betreffend - Missverständnis beim Sozialplan OGH vom 19.12.2022, 9 ObA 120/22w So entschied der OGH: 1. Kommt es mit einer Arbeitnehmerin (in Anbetracht wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgebers) zur Vereinbarung, dass die bestehende Überzahlung über dem Kollektivvertragsmindestgehalt mit den Gehaltsverrechnungen der nächsten beiden Jahre gegenverrechnet wird ("aufgesogen" wird), dann ist diese Vereinbarung zulässig. Dies gilt auch für den Fall, dass die Erhöhungen (Isterhöhungen) zwingender Natur sind (siehe dazu auch OGH 8 ObA 173/98v zur Möglichkeit, durch eine Vorwegnahme von KV-Erhöhungen bei den Angestellten im Handel die Klausel zur Aufrechterhaltung der Überzahlungen zu relativieren). 2. Wenn der (gut dotierte) Sozialplan nach seinem Wortlaut (Betriebsvereinbarung) ausdrücklich nur jene Arbeitnehmer:innen umfasst, welche konkret auf einen bestimmten Teil einer Überzahlung verzichtet haben (also einer SOFORTIGEN Entgeltsreduktion zugestimmt haben), dann gilt dies nicht für eine derartige Vorwegnahmevereinbarung, da in diesem Fall die Überzahlung nicht sofort reduziert wurde, sondern mit den nächsten beiden KV-Erhöhungen (zulässigerweise) aufgerechnet wurde. WIKU-Praxisanmerkung: Im vorliegenden Fall dachte die Arbeitnehmerin, dass sie durch ihre Zustimmung betreffend die "Aufsaugklausel" ebenfalls in den Sozialplan einbezogen wird (also Anspruch auf eine einvernehmliche Auflösung samt üppiger Abfertigung) gehabt hätte. |