KV AKÜ – Rückverrechnungseinschränkung bei bereits empfangenem vollem Urlaubszuschuss als Folge konsumierter Urlaubstage im Austrittsjahr – OGH folgt ausdrücklich Rechtsansicht von Kurzböck - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: KV AKÜ – Rückverrechnungseinschränkung bei bereits empfangenem vollem Urlaubszuschuss als Folge konsumierter Urlaubstage im Austrittsjahr – OGH folgt ausdrücklich Rechtsansicht von Kurzböck (/showthread.php?tid=5421) |
KV AKÜ – Rückverrechnungseinschränkung bei bereits empfangenem vollem Urlaubszuschuss als Folge konsumierter Urlaubstage im Austrittsjahr – OGH folgt ausdrücklich Rechtsansicht von Kurzböck - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.02.2023 OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 85/22s Kollektivvertrag für Arbeiter:innen in der Arbeitskräfteüberlassung Punkt XVI Z 5 So entschied der OGH: 1. Der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen in der Arbeitskräfteüberlassung regelt in Punkt XVI Z 5 zu einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung eines Urlaubszuschusses, nach-dem dieser zur Gänze Auszahlung gebracht wurde, aber das Arbeitsverhältnis dann noch vor Ende des Kalenderjahres sein Ende findet: "Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung des bereits erhaltenen Urlaubszuschusses ist eingeschränkt auf den Teil des Urlaubszuschusses, der dem noch nicht verbrauchten Teil des Urlaubs entspricht." 2. Erhielt eine Arbeitnehmerin im Mai 2021 den kompletten Urlaubszuschusses ausbezahlt und schied sie dann Ende Juli 2021 als Folge ihres bevorstehenden Pensionsantrittes aus und konsumierte sie davor im Jahr 2021 in den Kalendermonaten Mai bis Juli insgesamt 41 Urlaubstage (27 Urlaubstage aus dem „alten Urlaubsjahr“ = Kalenderjahr 2020 sowie anteilige 14 Urlaubstage aus dem aktuellen Urlaubsjahr = Kalenderjahr), so war eine Rückverrechnung eines Urlaubszuschussüberhanges rechtlich nicht zulässig. 3. Nicht entscheidend ist dabei, aus welchem Urlaubsjahr der Urlaub tatsächlich stammte, sondern nur, dass im betreffenden Kalenderjahr (des Austrittes) ein Urlaub im Ausmaß von mindestens einem Jahresurlaubsanspruch (5 oder 6 Wochen: 25 oder 30 Arbeits-tage bei 5-Tage-Woche) konsumiert wurde, wodurch eine Urlaubszuschussrückverrechnung unmöglich ist oder in einem geringeren Ausmaß (was eine teilweise Urlaubszuschussrückverrechnung ermöglicht). 4. Der OGH folgte damit ausdrücklich der von Dr. Schindler (im ÖGB-Kommentar zum AKÜ) und mir (LVaktuell-Sonderheft aus 2002 „Der neue AKÜ-Kollektivvertrag“) publizierten Rechtsansicht. In der Ausgabe Nr. 5/2023 der WIKU-Personal aktuell werde ich dazu noch zwei Praxisberechnungsfälle publizieren, die man auch in der per 1.3.2023 aktualisierten Schulungsunterlage "Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung Intensivtraining“ vorfindet (Bestellung dieser Unterlage bei Bedarf über unseren WIKU-Shop). |