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Abfertigung ALT - Druckversion

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Abfertigung ALT - ElisaStein - 06.03.2023

Erbitte um Hilfe.
Rahmenbedingungen einer Klientin,
Abfertigung Alt
ein Jahresgehalt Abfertigungsanspruch
möglicher Pensionsantritt ab 1.7.2023
Bisher 40 Stundenwochen und jährlich cirka 100 Überstunden.
Die Überstunden setzten sich zusammen aus Nachtdiensten und Wochenenddiensten.
 
Die Klientin möchte jedoch gerne weiterarbeiten. Sie wird erst in drei Jahre mit 63 in Pension gehen und  den SV Bonus in Anspruch nehmen
Sie möchte weniger Stunden (zwischen 25 - 30) und keine Nachtdienste und  Wochenenddienste mehr arbeiten.
 
Meine Frage:
wenn es zu einer „50-plus-Teilzeit (§ 14 Abs. 1 Z. 1 AVRAG) Vereinbarung kommt“
Welche Stunden sind für die Abfertigung heranzuziehen?
 
Bisher habe ich nur Beispiele gefunden für die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit.
Was  passiert mit der Reduktion der Überstunden, wenn diese die letzten 25 Jahre regelmäßig gearbeitet wurden?

 
Danke und liebe Grüße


RE: Abfertigung ALT - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.03.2023

Wenn nach der Herabsetzung der Arbeitszeit aus einem der in § 14 AVRAG genannten Motive heraus noch länger als 2 Jahre lang auf Basis einer derart herabgesetzten Arbeitszeit gearbeitet wird, so ist maßgeblich die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Austrittes, allerdings auf Basis einer Mischberechnung.

Mischberechnung bedeutet, dass man die dann fälligen 12 Monatsentgelte zeitlich prozentuell nach Arbeitszeitausmaß gestaffelt ("pro rata temporis") bewertet. Insoweit wären dann für die Zeiträume bis 30.06.2023 auch die Überstunden mit zu berücksichtigen.

Abhängig von den jeweiligen Zeiträumen (bis 30.06.2023 und ab 01.07.2023) wird somit als Ausgangspunkt die Bemessungsgrundlage (das Entgelt) genommen, das zum Zeitpunkt des Austrittes maßgeblich war, allerdings ist der größere Brocken, der die Zeit bis 30.06.2023 umfasst, dann so zu bewerten, dass die Überstunden, die bis dorthin anfielen, hier miteinfließen.

Man müsste sich eventuell den Fall dann ganz im Detail (im Zuge einer Beratung) ansehen und dabei ausloten, was (für beide Seiten) das angestrebte Optimierungsziel ist (das zumeist ja auch bei derartigen Fragen mitschwingt).

Als Alternative würde ich zB. noch einen

1. Vollübertritt anbieten (mit 100 % Einzahlung zum Zeitpunkt 30.06.2023) oder

2. die Variante der "steuerlichen Änderungskündigung" in Erwägung ziehen (hier wird die Abfertigung ALT sofort zur Gänze fällig) oder

3. die Variante einer "ergänzenden freiwilligen Abfertigung" dann zum Zeitpunkt des endgültigen Austrittes und klären, ob man mit der Viertelregelung hier zurecht kommt.

Bitte um Verständnis, dass ich hier nur die Stoßrichtungen ausloten kann. Im Detail, da es hier um viel Geld geht, sollte man sich die Sache dann doch näher ansehen.