Teilzahlungsrechnung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Buchhaltung, Bilanzierung (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: Teilzahlungsrechnung (/showthread.php?tid=5448) |
Teilzahlungsrechnung - EMH2120 - 07.03.2023 Habe eine Frage zu einer Teilzahlungsrechnung. Klient (Elektriker) liefert die Ware für die zu montierende PV-Anlage an den Kunden. Mit der Lieferung erhält der Kunde eine TeilzahlungsRg. iHv 75% der Auftragssumme. Außer der Lieferung ist noch keine Leistung erfolgt. Ist diese Teilzahlungsrechnung umsatzsteuerlich also nach vereinnahmten Entgelten (Ist-besteuert) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-besteuert) zu behandeln? Danke für eure Hilfe RE: Teilzahlungsrechnung - Bague - 07.03.2023 Teilzahlungsrechnungen sind immer mit dem Zahlungsbetrag zu versteuern (egal ob E/A-Rechner oder Bilanzierer). Die (ordnungsgem.) TR ist nur notwendig, damit man die VSt (herauszurechnen) abziehen darf. RE: Teilzahlungsrechnung - ThG - 09.03.2023 In Teilrechnungen werden konkrete, bereits fertig gestellte und abgenommen (übergebene) Teilabschnitte abgerechnet. Die Verfügungsmacht muss hier bereits übergegangen sein. Umsatzsteuerlich ist eine Teilrechnung wie jede andere Rechnung zu behandeln, sie muss jedoch als Teilrechnung bezeichnet sein. In Anzahlungsrechnungen (Vorausrechnungen, Voruszahlungen, Akonto) werden noch nicht erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für Bilanzierer (Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) gilt hier zwingend die Ist-Besteuerung. Das heißt, die Vorsteuer kann erst bei Zahlung, und nicht schon mit Rechnungsdatum, in Abzug gebracht werden. Ertragssteuerrechtlich wirken sich Anzahlungsrechnungen nicht aus. Geleistete Anzahlungen stellen beim Leistenden eine Verbindlichkeit dar und beim Leistungsempfänger eine Forderung. RE: Teilzahlungsrechnung - EMH2120 - 10.03.2023 Vielen Dank für die Hilfe. Ich werde den Sachverhalt noch mal genau prüfen bezüglich des Überganges der Verfügungsmacht. Liebe Grüße |