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Verlustvortrag - Kleinunternehmer - Druckversion

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Verlustvortrag - Kleinunternehmer - Eva Maria - 28.03.2023

2020 entstand ein Verlust (hohe SV-Nachzahlungen bei Kleinunterrnehmerpauschalierung). 
Im Jahr 2022 wurden dem Klient von der SV 6.000,-- zurückbezahlt. Somit erhöht sich der Gewinn. 
2021 war ein geringer Gewinn, aber es bleibt noch immer rein Rest vom Verlust. Und sonstige ausgleichsfähige Einkünfte hat er nicht. 

Ein Verlustvortrag darf doch nur bei E/A und Bilanzierer erfolgen. Bei dieser Gewinnermittlungsart darf ich keinen Verlustvortrag als Sonderausgabe absetzen? Habe ich das richtig gelesen?

Danke für die Hilfe


RE: Verlustvortrag - Kleinunternehmer - Bague - 28.03.2023

wenn ein Verlustvortrag bescheidmäßig festgestellt wurde, muss der bei der nächsten Veranlagung von betrieblichen Einkünften amtswegig berücksichtigt werden (RZ 4504 bzw. 4533 Est-RL).