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Frage-Antworten-Katalog zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Elektrofahrzeugen - Druckversion

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Frage-Antworten-Katalog zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Elektrofahrzeugen - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.04.2023

Wie erwartet wurde von Seiten der ÖGK dankenswerterweise über den Newsletter Nr. 4/März 2023 im Rahmen eines überraschend umfangreichen Frage-Antworten-Protokolls der völlige Gleichlauf der beitragsrechtlichen Beurteilung mit der steuerrechtlichen Beurteilung betreffend die "Umgebung bei Elektrofahrzeugen" verlautbart.

Das bedeutet somit nun auch, dass die vereinbarte Bruttoentgeltsabsenkung (soweit sie KV-Mindestwerte nicht unterschreitet) dann zu einer verminderten SV-/BV-Beitragsgrundlage führen wird, wenn die Absenkung nicht zusätzlich auf die Folgeentgelte umgelegt wird. Behält man die Höhe von Sonderzahlungen zB unverändert bei, während man das Istgehalt im ausdrücklichen Einvernehmen absenkt, so reduziert sich beim laufenden Gehalt auch die SV-/BV-Beitragsgrundlage. Erinnern möchte ich daran, dass aber eine Beibehaltung der vollen Grundlage Probleme bei der Steuerfreiheit von zB Überstundenzuschlägen mit sich bringen wird.

Generell ist dieser Gleichklang aus Sicht der Personalverrechnung sehr erfreulich und der Initiative der Wirtschaftskammer OÖ mit unserer Arbeitsgruppe ist es zu verdanken, dass wir nun auch ein SV-Protokoll dazu erhalten haben.  Ein großer Dank sei auch den Verantwortlichen der ÖGK übermittelt, die nun diesen Gleichklang auch ermöglicht haben.

Was die Frage 18 des Protokolls betrifft, sollte man sich wegen des Klammerausdrucks (geeichte Zähler) nicht irritieren lassen. Das BMF hat ja vor kurzem in einem eigenen Protokoll bekanntgegeben, dass es nicht erforderlich sei, dass die Zähler zwingend geeicht sein müssten.

Und um einer gefühlten "Massenfrage in spe" gleich zuvorzukommen:

"Nein. Es wird nicht möglich sein, freiwillig im Zuge einer derartigen Bezugsumwandlung die ungekürzte SV-/BV-Beitragsgrundlage aufrecht zu erhalten. Möchte man keinen 'Knick" in der Pensionsbemessung haben, so müsste man einen reinen Nettoabzug vornehmen, der dann aber zugleich auch die Möglichkeit einer Steuerbegünstigung sowie einer Begünstigung in DB, DZ und KommSt verunmöglicht".

Hier geht es zum ÖGK-Protokoll:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.891792&portal=oegkdgportal