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Mehrfach geringfügig Beschäftigte mit monatlichem Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze - VfGH hebt AlV-Ausschluss auf! - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.04.2023

Mehrfach geringfügig Beschäftigte mit monatlichem Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze - VfGH hebt AlV-Ausschluss auf!

VfGH vom 6.3.2023, G 296/2022-7
 
BGBl. I Nr. 29, ausgegeben am 30.03.2023

1. Erzielt ein Dienstnehmer aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein monatliches Gesamtentgelt, welches insgesamt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt, so spielen nur jene Beitragsgrundlagen eine Rolle, welche im jeweiligen Dienstverhältnis den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
 
2. Überschreitet das Entgelt aus EINEM Beschäftigungsverhältnis die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht, so wird dieses Entgelt bei der AlV-Beitragsgrundlage nicht berücksichtigt.
 
3. Während es in diesen Fällen in der Kranken- und Pensionsversicherung nachträglich zu einer Nachversicherung kommt, unterbleibt Derartiges in der Arbeitslosenversicherung.
 
4. Übt jemand zB zwei geringfügige Beschäftigungen aus und überschreitet das Entgelt INSGESAMT die Geringfügigkeitsgrenzen, so liegt zwar Kranken- und Pensionsversicherung dadurch vor, nicht jedoch Arbeitslosenversicherung.
 
5. Umgekehrt besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. verliert man nachträglich ein derartiges Arbeitslosengeld.
 
6. Vor dem Hintergrund des Zieles der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern, kommt dem Schutzbedürfnis mehrfach geringfügig beschäftigter Dienstnehmer, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in die Arbeitslosenversicherung einbezogen zu werden, somit mehr Gewicht zu als dem damit verbundenen administrativen Mehraufwand im Versicherungs- und Leistungsrecht des AlVG.
 
7. Die derzeitige Formulierung in § 1 Abs. 4 AlVG, welche für den beschriebenen Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung sorgt, wurde vom VfGH per 31.3.2024 aufgehoben.
 
Praxisanmerkung:
 
Ab 1.4.2024 wird dann wohl die Nachversicherung auch die ALV-Beiträge umfassen müssen. Schwierig wird aber wohl die Regelung der Beitragsgrundlagenfeststellung werden.