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Meldepflicht an die SVA über Gewinnausschüttungen nun für ALLE Gesellschafter einer GmbH - Druckversion

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Meldepflicht an die SVA über Gewinnausschüttungen nun für ALLE Gesellschafter einer GmbH - ThG - 18.04.2023

Im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen waren an die SVA bisher nur Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer zu melden.
Nun aber besteht die Meldepflicht über die Höhe der Gewinnausschüttungen sowohl an GSVG- als auch (neu) an FSVG-Pflichtversicherte zusätzlich nicht mehr nur ausschließlich für Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für NUR Gesellschafter einer GmbH.

Tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Ausschüttungen, die ab 2019 zugeflossen sind. (Damit will sich die SVA wohl die Möglichkeit zur Nachverrechnung rückwirkend bis 2019 sicherstellen).

Siehe dazu BGBL II 432/2022

Somit fließen nun bei jedem GSVG/FSVG-pflichtversicherten Gesellschafter einer GmbH neben den Einkünften gem. § 22 Z.2 TS 2 EStG zusätzlich auch alle Gewinnausschüttungen in die Bemessungsgrundlage mit ein.
Dies wird - wenn die Gesellschaft die Beiträgen übernimmt - in der Lohnverrechnung künftig zu höheren Sachbezügen und somit zu höheren Lohnnebenkosten führen.

Bei GmbH-Gesellschaftern, die sich mit ihrer Vergütung jetzt schon knapp an der Höchstbemessungsgrundlage bewegen, werden die künftig hinzuzurechnenden Gewinnausschüttungen kaum eine Beitragserhöhung ergeben. Hingegen jene GmbH-Gesellschafter, die bisher nur eine sehr geringe laufende Vergütung erhalten, werden bei zusätzlichen Gewinnausschüttungen künftig mit entsprechenden Beitragsnachverrechnungen konfrontiert sein.

Das FA hat das Formular und die Hilfe zur KA-Anmeldung noch nicht angepasst, aber dies wird wohl bald erfolgen.