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Einfuhrumsatzsteuer - Druckversion

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Einfuhrumsatzsteuer - CGV1 - 24.04.2023

Liebe Kollegenschaft !

In der EUSt bin ich leider "ziemlich blank" und konnte die Frage eines Freundes nicht beantworten.

Der Sachverhalt ist wie folgt:
  • Österreichische Firma A bestellt für ihre PV Montageprojekte in Österreich bei der Schweizer Firma B (die in Österreich umsatzsteuerlich registriert ist) zwei Container PV Paneele Incoterm CIF Hamburg und zahlt diese zu 30% an.
  • Firma B bestellt bei chinesischer Firma C die Paneele.
  • Mitte September 22 erhält Firma A von Firma B die Bill of Lading der Container in Shanghai durch die Firma C und zahlt der Firma B den Restbetrag auf 100%.
  • Die Bill of Lading ist bzgl Consignee auf “to Order” ausgestellt.
  • Firma A bestellt eine Spedition S für den Transport der zwei Container vom Hamburger Hafen nach Wien und deren Verzollung.
  • Am 17.10.22 erteilt die Firma B der Spedition S schriftlich die Verfügungsgewalt über die Container.
  • Am 19.10.22 kommt das Schiff in Hamburg an und wird entladen. Die Container werden von der Spedition S nach Wien transportiert, in Wiener Neudorf verzollt und in das Lager der Firma A in Niederösterreich ausgeliefert.
  • Firma A bezahlt die EUSt.
Es stellt sich nun die Frage, ob Firma A oder Firma B die EUSt zurückverlangen kann (und warum).