Fachforum für Rechnungswesen
geblockte Altersteilzeit: Sachbezug PKW - Druckversion

+- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum)
+-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4)
+--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5)
+--- Thema: geblockte Altersteilzeit: Sachbezug PKW (/showthread.php?tid=5566)



geblockte Altersteilzeit: Sachbezug PKW - Brigitte1910 - 25.04.2023

Hallo!

Bitte um Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

DN startet Mitte des Jahres in die ATZ (geblockte Variante; 1 Jahr Einarbeitungsphase, 1 Jahr Freizeitphase) - seinen Dienstwagen kann er laut Vereinbarung in der Freizeitphase nicht mehr nutzen. 
Ist der Sachbezugswerg in diesem Fall dann in Geld auszuzahlen? Erhöht sich der Lohnausgleich um den halben Sachbezugswert? Oder gab es hier eine Änderung?
Was ist dann in der Freizeitphase in der Lohnverrechnung anzusetzen?
Huh

Vielen Dank im Voraus!
Liebe Grüße!


RE: geblockte Altersteilzeit: Sachbezug PKW - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.04.2023

Zu Frage 1:

Ob aus Anlass der Rückgabe des PKW ab dem Beginn der Freizeitphase dann auch ein Geldbetrag als Ausgleich zu leisten sein wird, hängt von der konkret getroffenen Vereinbarung ab. Wurde dieses Thema nicht einer Einigung zugeführt, dann sollte man dies noch tunlichst machen, denn ansonsten wäre es tatsächlich denkbar, dass man hier noch einen Rechtsstreit austrägt. Grundsätzlich ist es zulässig, eine einvernehmliche Änderung des Vertrages dahingehend zu vereinbaren, dass die Sachleistung ersatzlos zurückgegeben wird. Wurde dies aber verabsäumt, könnte der Arbeitnehmer insoweit auch ein Ausgleichsentgelt geltend machen.


Zu Frage 2:

Der Lohnausgleich wird gebildet aus der Differenz zwischen dem "Oberwert" und dem "Unterwert" (konkret 50 % von diesem so so ergebenden Differenzbetrag, wobei das Gesamtentgelt nach oben mit der jeweils gültigen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt wurde).

Der Oberwert wird dabei aus den laufenden Bezügen der letzten 12 Monate vor dem Antritt der Altersteilzeit ermittelt, der Unterwert wird aus dem laufenden Entgelt des Kalendermonats vor dem Antritt der Altersteilzeit gebildet und dabei auf die vereinbarte Normalarbeitszeit reduziert, die während der Altersteilzeit gilt (in Ihrem Fall: die durchschnittliche Soll-Arbeitszeit für die Dauer der geblockten Altersteilzeit).

Der Sachbezug wird somit "zur Gänze" im Oberwert vertreten sein (durch das 12-Monate-Durchschnittsergebnis). 

Wenn Sie den Unterwert ermitteln, nehmen Sie die laufenden Bezüge vorerst ohne den Sachbezug, reduzieren dieses Ergebnis auf die neue Arbeitszeit (zum Beispiel: bei Halbierung der Arbeitszeit: durch 2 dividieren) und rechnen dann den Sachbezug wieder hinzu (den Sachbezug kann man nämlich aufgrund der Arbeitszeitreduktion nicht aliquotieren, daher dieser etwas umständliche Rechenvorgang). 

Somit haben Sie einen fixen Oberwert und einen fixen Unterwert und können einen fixen "Lohnausgleich" ermitteln. 

Diese Werte ändern sich nur als Folge von KV-Erhöhungen oder Vorrückungen. Der Wegfall des Sachbezuges zu Beginn der Freizeitphase führt zu keiner Erhöhung des Lohnausgleiches, da die Grundwerte (die Basiswerte) - wie beschrieben - Werte aus der Vergangenheit sind. 

Das aktuelle Entgelt während der Altersteilzeit hat auf die Höhe des Lohnausgleiches überhaupt keine Auswirkung (aber ziemlich sicher auf die SV-Mehraufwände, die ja Teil des Altersteilzeitgeldes = der AMS-Leistung für den Arbeitgeber sind).

zu Frage 3:

Der Sachbezug "verschwindet" somit praktisch ab dem Beginn der Freizeitphase aus der LSt-Bemessungsgrundlage sowie aus der DB, DZ und KommSt-Bemessungsgrundlage (wobei DB und DZ vermutlich altersbedingt von Haus aus gar nicht anfallen). In der SV/BV-Beitragsgrundlage bleibt er enthalten, weil man sich dort ja an den Werten vor der Altersteilzeit (allenfalls valorisiert) orientiert. Der Wegfall des Sachbezuges führt hier also auch keinerlei Reduktionen. Allerdings ist der SV-Dienstnehmeranteil, der betreffend SV in Abzug gebracht wird, dann durch den tatsächlichen Wegfall des Sachbezuges auch geringer.