Inanspruchnahme eines Dienstnehmers für offene Lohnsteuer durch Finanzamt – kein bindender Haftungsbescheid betreffend SV-Feststellung für Dienstverhältnis - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Inanspruchnahme eines Dienstnehmers für offene Lohnsteuer durch Finanzamt – kein bindender Haftungsbescheid betreffend SV-Feststellung für Dienstverhältnis (/showthread.php?tid=5606) |
Inanspruchnahme eines Dienstnehmers für offene Lohnsteuer durch Finanzamt – kein bindender Haftungsbescheid betreffend SV-Feststellung für Dienstverhältnis - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2023 Inanspruchnahme eines Dienstnehmers für offene Lohnsteuer durch Finanzamt – kein bindender Haftungsbescheid betreffend SV-Feststellung für Dienstverhältnis VwGH vom 14.04.2023, Ra 2020/08/0099 § 4 Abs. 2 ASVG § 82 EStG 1988 So entschied der OGH: 1. Für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt wurde, gilt auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG. 2. Somit gilt grundsätzlich, dass steuerliche Dienstnehmer auch sv-rechtlich als echte Dienstnehmer nach dem ASVG gelten. 3. Damit jedoch eine derart bindende Wirkung vorliegt, muss ein Lohnsteuerhaftungsbescheid nach § 82 EStG 1988 über die Lohnsteuerpflicht „in der Hauptfrage“ absprechen (VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0165 = = WPA 1/2014, Artikel Nr. 01/2014) 4. Kam es durch einen Lohnsteuerhaftungsbescheid zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers in Bezug auf einzelne Dienstnehmer, nicht jedoch in Bezug auf den für dieses SV-Verfahren relevanten Dienstnehmer, da in Bezug auf ihn die Lohnsteuernachbelastung für den Arbeitgeber mit NULL festgelegt wurde, weil das Finanzamt den Dienstnehmer direkt für die Lohnsteuerhaftung in Anspruch genommen hatte (gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 = Schwarzgeld), so ist hier die automatische SV-Beitragspflicht in Bezug auf diesen Dienstnehmer nicht gegeben. |