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Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz - Druckversion

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Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.08.2023

Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz

BGBl. I Nr. 84, ausgegeben am 19. Juli 2023

Der VfGH kippte im Dezember 2021 die Bestimmung hinsichtlich einer Mitwirkung der Re-gionalbeiräte bei der Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (§ 4 Abs 3 AuslBG) (VfGH 14.12.2021, G-232/2021).

Der Grund für die Aufhebung war in dem Umstand begründet, dass - von Ausnahmen abgesehen - für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Zustimmung des (mit den Sozialpartnern besetzten) Regionalbereites eingeholt werden musste.

Somit konnte der Fall eintreten, dass der Behördenvertreter selber die Zustimmung erteilen würde, aber eine "Nichtbehörde", nämlich der Regionalbeirat dies verhindern kann. Dies widerspricht nach Ansicht des VfGH dem Rechtsstaatsprinzip.

Die neue Regelung in § 4 Abs. 3 AuslBG, die mit 20. Juli 2023 in Kraft trat, sieht eine neue Ziffer 2 und 3 vor.

§ 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 AuslBG lautet:

„(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder


Dies bedeutet, dass der Regionalbeirat gemäß § 20 Abs. 2 AuslBG vor der Entscheidung über einen Beschäftigungsbewilligungs-Antrag grundsätzlich angehört werden muss. Eine Anhörung kann nur entfallen, wenn der Regionalbeirat eine Pauschalermächtigung erteilt hat, dass bestimmten Fälle von vornherein als befürwortet gelten. Sollte es bei der Befassung des Regionalbeirates keine einhellige Zustimmung geben, kann der AMS-Leiter trotz-dem die Beschäftigungsbewilligung erteilen, wenn Z 2 oder 3 erfüllt ist.

Beispiel:

Der Betrieb stellt einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung (BB) für einen Asylwerber als Koch.

Es gibt keine Pauschalermächtigung des Regionalbeirates, dass die BB für Asylwerber im Mangelberufen von vornherein als befürwortet gelten.

Daher muss der Antrag auf BB dem Regionalbeirat zur Anhörung vorgelegt werden (§ 20 Abs. 2 AuslBG).

Im Regionalbeirat gibt es keine einhellige Befürwortung, weil der AN-Vertreter meint, der Betrieb sollte vorrangig einen inländischen Koch einstellen und überhaupt mehr zahlen.

Der AMS-Leiter bewilligt - in Anwendung der Z 2 - trotz Nichtzustimmung des AN-Vertreters, weil er die Argumentation des Betriebes, die Einstellung des Asylwerbers mit Kochausbildung in einem Mangelberuf sei für die Erhaltung sonstiger Arbeitsplätze im Betrieb notwendig und er würde sogar über Kollektivvertrag zahlen, für zutreffend hält und auch keine Ersatzkraft vermittelt werden konnte.

Bisher musste das AMS den Antrag in einem solchen Fall bei nicht einhelliger Befürwortung ablehnen.