Zuschuss des DG an DN für Ausbildungskosten und Fortbildungskosten - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Zuschuss des DG an DN für Ausbildungskosten und Fortbildungskosten (/showthread.php?tid=6287) |
Zuschuss des DG an DN für Ausbildungskosten und Fortbildungskosten - Irene S. - 22.10.2023 Liebes Forum, Fall A) ein Dienstnehmer absolviert auf eigene Kosten einen Universitätslehrgang (nicht im betrieblichen Interesse). Jedoch möchte der DG nach erfolgreichem Abschluss dem DN als Anerkennung seines Engagements einen Zuschuss zu den entstandenen Kosten in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes zahlen. Ist diese Zahlung als Einmalprämie einzuordnen, d.h. in der SV beitragspflichtig als laufender Bezug und bei der Lst als sonstiger Bezug (innerhalb des Jahressechstels) zu besteuern? Fall B) ein Dienstnehmer absolviert eine Ausbildung auf eigene Kosten (nicht mit dem DG vereinbart), wäre aber nach erfolgreichem Abschluss im betrieblichen Interesse, deshalb möchte DG dem DN ebenfalls einen Zuschuss zu den entstandenen Kosten mit einem Pauschalbetrag (ca. 75% des Bruttomonatsgehaltes) zahlen. Ebenfalls als Einmalprämie anzusehen und abzurechnen? Vielen Dank für eure Meinungen! RE: Zuschuss des DG an DN für Ausbildungskosten und Fortbildungskosten - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.10.2023 Zu A) Ja, das hätte ich so gesehen. Zu B) Da gehen die Ansichten meines Wissens etwas auseinander. Das Problem ist aber, dass finanzielle Vergütungen an den Dienstnehmer, wenn diese nicht extra als abgabenfrei gesetzlich angeführt sind oder über die LStR 2002 als Ausnahme angeführt wurden, an und für sich abgabenpflichtig sind. Jene, die eine andere Ansicht vertreten, berufen sich dabei auf die Rz 10696 LStR 2002 und wenden die dort (im zweiten Beispielfall) aufgestellten "Thesen" grundsätzlich dafür an, um derartige Kostenersätze (auch außerhalb eines Studiums) abgabenfrei vergüten zu lassen. Hierzu würde ich mir aber das OK meines Finanzamtes (§ 90 EStG 1988) holen. |