Dauerhafte Überlassung eines Drittstaatsangehörigen nach Österreich – illegale Ausländerbeschäftigung – österreichischer Beschäftiger haftet - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Dauerhafte Überlassung eines Drittstaatsangehörigen nach Österreich – illegale Ausländerbeschäftigung – österreichischer Beschäftiger haftet (/showthread.php?tid=6328) |
Dauerhafte Überlassung eines Drittstaatsangehörigen nach Österreich – illegale Ausländerbeschäftigung – österreichischer Beschäftiger haftet - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.11.2023 Dauerhafte Überlassung eines Drittstaatsangehörigen nach Österreich – illegale Ausländerbeschäftigung – österreichischer Beschäftiger haftet VwGH vom 02.06.2023, Ra 2023/09/0062 § 18 Abs. 12 AuslBG So entschied der VwGH: 1. Wurde ein Arbeitnehmer aus Nordmazedonien (also aus einem Drittstaat) von einem Unternehmen, das in Italien ansässig war, angestellt und hauptsächlich zur Arbeitsleistung nach Österreich überlassen, was durch zahlreiche ZKO 4-Meldungen dokumentiert wurde, lag eine illegale Ausländerbeschäftigung in Österreich vor, da keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung) bzw. Bestätigung (Entsendebestätigung) erteilt wurden war. 2. Der Hauptgrund hierfür lag darin, dass die hier relevante Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 12 AuslBG (wonach Drittstaatsangehörige, die bei einem Unternehmen beschäftigt werden, welches in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat den Betriebssitz hat und nach Österreich entsandt oder überlassen werden) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen konnte, weil diese von einer „vorübergehenden Arbeitsleistung“ in Österreich ausgeht. 3. Der „Leidtragende“ war in diesem Fall der Geschäftsführer jenes österreichischen Unternehmens, welche als „Beschäftiger“ im Zuge dieser Arbeitskräfteüberlassung fun-gierte, da diesem – rechtlich korrekt - verwaltungsstrafrechtlich diese illegale Auslän-derbeschäftigung zur Last gelegt wurde und ihn daher auch die Geldstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz traf (in diesem Fall – weil es um EINEN Arbeitnehmer ging - € 2.000,00 plus Verfahrenskostenanteil). |