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Schulwart Privatschule - Druckversion

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Schulwart Privatschule - MathiasS - 13.12.2023

Ich habe hier einen Schulwart/Hausbetreuer einer Privatschule einzustufen.

Im Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen gibt es Beschäftigungsgruppen für "technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung" oder "Qualifiziertes technisches Personal". Die Person hat einen Lehrabschluss in einem handwerklichen Beruf. Zählt das als "einschlägige Ausbildung" oder ist er damit schon "Qualifiziertes technisches Personal"? Ich finde da keine Literatur zu dieser Abgrenzung.

Auch die Anrechnung der Berufsjahre ist ein Problem. Laut Verordnung gelten als Berufsjahre die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit. Was mache ich mit Zeiten in denen der Schulwart als Arbeiter oder Selbständiger tätig war? Halte ich mich an die Buchstaben der Verordnung und rechne die nicht an weil es keine Angestelltentätigkeit war?

Oder greift hier womöglich sowieso ein anderer Mindestlohntarif (Hausbetreuer?).

Ich bin da etwas ratlos und für Tipps dankbar.


RE: Schulwart Privatschule - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.12.2023

Bei diesem Thema müsste man sich eventuell auch in eine Fachexpertise knien und ein wenig Zeit in die Hand nehmen.

Das kann ich leider hier im Forum nicht anbieten.

Aber zwei bis drei Gedanken darf ich loswerden:

1. Ich sehe hier die Anwendung der Beschäftigungsgruppe 2 "Arbeitnehmer, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen sowie der sonstigen Betriebsräumlichkeiten gemäß § 1 Z 3 dieses Mindestlohntarifes".

2. Dass nur praktische Angestelltentätigkeiten als Vordienstjahre gelten sollen, könnte auch ein Versehen im MLT sein, der offenbar nicht zwischen den Angestelltenzeiten differenzieren wollte, aber auch nunmehr quasi Arbeitertätigkeiten im Kleid des Angestelltenstatus eine Heimat gibt (wie man in diesem Fall sieht). Das kann in einem Verfahren "so" oder "so" ausgehen. Rechtsprechung dazu gibt es - soweit ersichtlich - keine. Aber vermutlich wird eine Auslegung dieses MLT ergeben, dass nur nachgewiesene Angestelltentätigkeit als Vordienstzeit bei der Einstufung zu werten sein wird.


RE: Schulwart Privatschule - MathiasS - 13.12.2023

Lieber Herr Kurzböck, vielen Dank für Ihren Input , das hilft mir schon einmal weiter.