Fachforum für Rechnungswesen
Monatlicher Arbeitnehmerkostenbeitrag bei „Luxus“-PKW – BFG widerspricht BMF – Verfah - Druckversion

+- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum)
+-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2)
+--- Thema: Monatlicher Arbeitnehmerkostenbeitrag bei „Luxus“-PKW – BFG widerspricht BMF – Verfah (/showthread.php?tid=655)



Monatlicher Arbeitnehmerkostenbeitrag bei „Luxus“-PKW – BFG widerspricht BMF – Verfah - Wilhelm Kurzböck - 02.10.2019

Monatlicher Arbeitnehmerkostenbeitrag bei „Luxus“-PKW – BFG widerspricht BMF – Verfahren vor dem VwGH nun anhängig
 
BFG RV/6100193/2016 vom 8. August 2019 è Amtsrevision erhoben
§ 15 Abs. 2 EStG
§ 4 Abs. 7 Sachbezugswerte-Verordnung
 
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
 
1.    Gemäß § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerte-Verordnung mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert.
2.    Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach bei Fahrzeugen mit einem Anschaffungswert von über € 48.000,00 der Sachbezugswert zunächst von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen wäre (von jenem Wert also, der über € 48.000,00 liegt) und von diesem dann „fiktiv“ ermittelten Sachbezugsbasiswert dann der monatliche Kostenbeitrag des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen wäre, „erzeugt“ eine Sachbezugsermittlung außerhalb der Sachbezugswerte-Verordnung und ist daher aus Sicht des BFG nicht korrekt.
3.    Der monatlich Kostenbeitrag ist somit in derartigen Fällen von jenem Sachbezugswert in Abzug zu bringen, der sich „maximal“ (derzeit ausgehend von einem Anschaffungswert im Ausmaß von € 48.000,00) steuerlich ergeben kann.
4.    Achtung: dieses für die Steuerpflichtigen sehr angenehme BFG-Erkenntnis ist noch nicht „in trockenen Tüchern“, da die Finanzverwaltung dagegen Amtsrevision beim VwGH erhoben hat. Die Chancen allerdings, dass der VwGH dieses Ergebnis umdreht, liegen aus meiner Sicht nicht sonderlich günstig.


Ein Anschauungsbeispiel dazu gibt es in der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 16/2019.