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Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze während Bildungskarenz – die harten Konsequenzen - Druckversion

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Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze während Bildungskarenz – die harten Konsequenzen - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.01.2024

Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze während Bildungskarenz – die harten Konsequenzen

VwGH vom 06.09.2023, Ra 2022/08/0010
§ 26 AlVG

So entschied der VwGH:

1. Wurde eine Bildungskarenz für die Dauer von 10 Monaten vereinbart und arbeitete die Arbeitnehmerin im viert-, dritt- und vorletzten Monat dieser Bildungskarenz wieder vollversichert (nachdem sie davor geringfügig beschäftigt war) und wurde sie wegen der Betriebsschließung auch im vorletzten Monat der Bildungskarenz gekündigt, so stand ihr das Weiterbildungsgeld insgesamt für die letzten drei Monate der ursprünglich vereinbarten Bildungskarenz nicht mehr zu.

2. Zwar steht eine Dienstgeberkündigung während einer Bildungskarenz dem Weiterbildungsgeld nicht entgegen, jedoch kam es als Folge der Wiederaufnahme der vollversicherten Beschäftigung beim relevanten Arbeitgeber zu einem einvernehmlichen Abgehen von der Bildungskarenzvereinbarung, die insoweit auch noch im letzten Monat der ursprünglichen Bildungskarenzvereinbarung bestanden hatte.

Beispiel:

Vereinbarung einer Bildungskarenz für die Kalendermonate März bis Dezember.

Für die Dauer der Bildungskarenz wurde eine (unschädliche) geringfügige Beschäftigung vereinbart und bis Ende August auch 
ausgeübt.

Für die Zeit ab September bis November arbeitete sie wieder (beim selben Dienstgeber) vollversichert. Sie wurde auch per Ende November vom Arbeitgeber wegen der anstehenden Betriebsschließung gekündigt.

Lösung:

Das Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ab September führt dazu, dass die Bildungskarenz einvernehmlich beendet wurde (also das Weiterbildungsgeld nicht nur „ruht“, sondern die zu Grunde liegende Bildungskarenz als beendet anzusehen ist).

Aus diesem Grund kommt es auch in Bezug auf den Dezember zu keinem Wiederaufleben des Weiterbildungsgeldanspruchs.


Praxisanmerkung:

Für die Praxis wichtig erscheint der Hinweis, dass das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze parallel zum Weiterbildungsgeldbezug nicht nur die Konsequenz des Wegfalls des Weiterbildungsgeldes für den Überschreitungsmonat hat, sondern zu einer Beendigung der bestehenden Bildungskarenzvereinbarung.

Daher müsste man insoweit eine neue Vereinbarung treffen und beim AMS einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Weiterbildungsgeldes stellen, wenn man die restlichen Monate „retten“ möchte (indem man während dieses Zeitraumes gar nicht mehr erwerbs-tätig ist oder maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze ein Entgelt erzielt).