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Kostenersatz der tatsächlichen Kosten (Aufladen von emissionsfreien arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen) zu Hause ("Home-Charging") - Druckversion

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Kostenersatz der tatsächlichen Kosten (Aufladen von emissionsfreien arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen) zu Hause ("Home-Charging") - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.01.2024

Kostenersatz der tatsächlichen Kosten (Aufladen von emissionsfreien arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen) zu Hause ("Home-Charging")


Anfragebeantwortung des BMF vom 25.01.2024


Problemstellung:

Laut Sachbezugswerteverordnung ist für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird: Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro Kilowattstunde) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt.



Frage:

Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen tatsächliche Kosten für den Strom ersetzen, ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen?



Antwort:

Für den Kostenersatz ist insoweit kein Sachbezug anzusetzen, als er den gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung ermittelten Kostenersatz nicht übersteigt. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.



Frage:

Sollte der Stromvertrag nicht auf den Arbeitnehmer, sondern auf eine andere Person lauten (z.B. Familienangehöriger), ist ein kostenfreier Ersatz grundsätzlich auch möglich? – allenfalls unter welcher Nachweispflicht?


Antwort:

Wenn Ladekosten des Arbeitnehmers im privaten Bereich anfallen, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, auf wen im Haushalt des Arbeitnehmers der Stromvertrag lautet, da für den Kostenersatz ausschließlich die dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug zuzuordnenden Kilowattstunden ausschlaggebend sind.