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Praktische Ausbildung als Bildungsteilzeitfalle speziell im Sozialbereich - Druckversion

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Praktische Ausbildung als Bildungsteilzeitfalle speziell im Sozialbereich - Wilhelm Kurzböck - 07.10.2019

Praktische Ausbildung als Bildungsteilzeitfalle speziell im Sozialbereich
 
VwGH Ra 2018/08/0188 vom 27. August 2019
§ 26a Abs. 1 Z 1 AlVG
 
So entschied der VwGH:
 
1.    Nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG ist Voraussetzung der Gewährung von Bildungsteilzeitgeld, dass eine praktische Ausbildung nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfindet.
2.    Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber nicht durchgeführt werden kann.
3.    Die Ansicht, wonach es ausreiche, dass ein zehn Wochenstunden übersteigender Teil der theoretischen Ausbildung an einer anderen Stelle absolviert werde, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung.
 
WIKU-Praxisanmerkung:
 
Ein Behindertenbetreuer absolvierte eine Weiterbildung zum Fachsozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Behindertenbegleitung“.
 
Aus diesem Grund vereinbarte er mit seinem Dienstgeber (wo er als Behindertenbetreuer tätig war) eine Bildungsteilzeit.
 
Die Ausbildung umfasste insgesamt 1400 Unterrichtseinheiten sowie 1200 Stunden an praktischer Ausbildung. Letztere absolvierte er bei seinem Dienstgeber, was ihm deshalb zum Verhängnis wurde, weil er nicht nachweisen konnte, dass er diese Praxis nur bei seinem Dienstgeber erwerben konnte.
 
Das AMS forderte das Bildungsteilzeitgeld für den gesamten zweijährigen Zeitraum vom Arbeitnehmer zurück.