KFZ-Sachbezugsbewertung - Oldtimer - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2024
Aus dem BFM FAQ-Protokoll vom 25.01.2024
Problemstellung und Frage:- Laut Sachbezugswerteverordnung ist bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ ein Sachbezug von 1,5% bzw. 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen.
- Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend.
- Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
- Welcher Preis ist für Oldtimer anzusetzen, wenn man nicht die Anschaffungskosten des Ersterwerbs kennt?
Lösung:- Historische Fahrzeuge (Oldtimer) sind gemäß 2 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 erhaltungswürdige, nicht zur ständigen Verwendung bestimmte Fahrzeuge mit Baujahr 1955 oder davor und Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre und in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind.
- Oldtimer sind daher von der Regelung der Sachbezugswerteverordnung nicht umfasst, da es im Rahmen der Verordnung um arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge geht, die einerseits in der Regel beruflich verwendet werden und darüber hinaus vom Arbeitnehmer auch privat verwendet werden dürfen.
- Für die Bewertung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit der Überlassung von Oldtimern ist demnach 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen, wonach der geldwerte Vorteil mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen ist.
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