unberechtigter vorzeitiger Austritt - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: unberechtigter vorzeitiger Austritt (/showthread.php?tid=686) |
unberechtigter vorzeitiger Austritt - wito75 - 08.10.2019 Liebes Forum, ein Arbeiter scheidet durch unberechtigen vorzeitigen Austritt mit 24. September aus dem Betrieb aus (Eintritt war 1. April). Kollekivvertrag: Güterbeförderung Darin steht: Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis oder das Lehrverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers oder des Lehrlings oder durch Entlassung endet. Der betreffende Arbeiter hat jedoch schon mit der Juni-Abrechnung einen aliquoten Teil erhalten. Darf man diesen zurückrechnen? Danke! RE: unberechtigter vorzeitiger Austritt - Wilhelm Kurzböck - 09.10.2019 Der Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Güterbeförderungsgewerbe sieht einen vom Kalenderjahr abweichenden Sonderzahlungszeitraum vor. Der Urlaubszuschuss wird demnach immer am 1. Juni eines Jahres fällig und für die Zeit ermittelt, die entweder seit dem Eintritt binnen der letzten 12 Monate oder insgesamt betreffend die letzten 12 Monates (d. h. die letzten 12 Monate) verstrichen ist. Für Sie bedeutet dies, dass die Zeit von 1.4. bis 1.6. abgeschlossen ist und er für diesen Zeitraum jedenfalls den Urlaubszuschuss anteilsmäßig bekommen muss bzw. den darauf entfallenden Anteil sich behalten darf. Den darüber hinausgehenden Anteil dürfen Sie rückverrechnen (also die Zeit von 2.6. bis vermutlich 31.12.2019). Noch ein praktischer Hinweis zur Urlaubsersatzleistung. Nach dem Urlaubsgesetz verfällt zwar der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für den nicht konsumierten (anteiligen) Urlaub des Austrittsjahres (also des aktuellen Urlaubsjahres). Es läuft aber ein Musterverfahren zur Feststellung, inwieweit diese Regelung (nämlich der "Verfall von Urlaubsersatzleistung" = "Verfall von Urlaubsansprüchen") dem Europarecht widerspricht. Mit einem höchstgerichtlichen Ergebnis wird Mitte des Jahres 2020 gerechnet, wenn nicht der OGH den EuGH bemüht, denn dann dauert es sicherlich länger. RE: unberechtigter vorzeitiger Austritt - wito75 - 09.10.2019 Sehr geehrter Herr Kurzböck, vielen Dank für die rasche Antwort!! |