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Fahrt von Baustelle zum Büro mit Monowheel – kein UV-Schutz - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.02.2024 Fahrt von Baustelle zum Büro mit Monowheel – kein UV-Schutz OGH vom 21.11.2023, 10 ObS 127/23h § 175 ASVG So entschied der OGH: Bereits in der Entscheidung vom 19. Jänner 2021, 10 ObS 150/20m (= WPA 8/2021, Artikel Nr. 241/2021) verneinte der OGH den Unfallversicherungsschutz, wenn ein Arbeitnehmer für die Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte ein „Monowheel“ verwendete. Die wichtigsten Argumente lauteten zusammengefasst: Grundsätzlich steht dem Versicherten zwar die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung auf Arbeitswegen grundsätzlich frei. Allerdings ist eine Grenze zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln und Spiel- und Sportgeräten wie Monowheels, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind und nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen, zu ziehen. Entscheidend ist dabei, dass ein sicheres Fahren mit einem Monowheel wegen seiner technischen Eigenschaften nicht gewährleistet ist. Wenn sich die daraus resultierende besondere Gefahr verwirklicht, stellt das keine typische Gefahr eines Arbeitswegs dar, die vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sein soll. Das auf persönliche Gründe zurückgehende Verwenden eines Spiel- bzw Sportgeräts ist vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Für den mit einem Monowheel zurückgelegten Arbeitsweg besteht demnach kein Versicherungsschutz, es sei denn, die Unfallfolgen sind nicht auf die Verwendung des Sportgeräts, sondern auf allgemeine Weggefahren zurückzuführen. Im hier zu beurteilenden Fall stürzte ein selbständig Erwerbstätiger, der ein Reinigungsunternehmen betrieb, nachdem er eine Baustelle besichtigt hatte und mit dem Monowheel plante, ins Büro zu fahren, wo er wegen eines Sturzes aber nicht ankam. Auch hier verneinte der OGH den Versicherungsschutz, obwohl das Verwenden des Monowheels medizinisch wegen eines Karpaltunnelsyndroms empfohlen war. Hierzu meinte der OGH, dass dem Versicherten die Verwendung eines Kraftfahrzeuges oder eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar gewesen wäre (für die 5 Kilometer lange Strecke hätte man in diesem Fall 30 Minuten benötigt). |