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Änderungen der Lohnkontenverordnung für 2024 - Druckversion

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Änderungen der Lohnkontenverordnung für 2024 - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.03.2024

Seit dem 24.2.2024 gelten ein paar neue Regeln in Bezug auf die Lohnkontenführung.
 
1. Pauschaler abgabenfreier Kostenersatz für das Aufladen arbeitgebereigener emissionsfreier Kraftfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 Z 19):
  • Wer den monatlichen Pauschalbetrag wählt (€ 30,00), muss für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2024 den Nachweis zum Lohnkonto nehmen, wonach eine Zuteilung der Lademenge zum jeweiligen Kraftfahrzeug nicht vorgenommen werden kann. 
  • Hier galt ja bis 31.12.2023, dass der Nachweis erbracht (und zum Lohnkonto genommen) werden musste, dass diese Sicherstellung durch das Ladegerät nicht erfolgen konnte.
  • Nachdem ja seit 1.1.2024 die Möglichkeiten zur diesbezüglichen Sicherstellung deutlich erweitert wurden, wird auch an den Nachweis, dass diese Sicherstellung (immer noch) nicht möglich ist, eine erhöhte Anforderung gestellt werden.
  • Man hätte auch schon für das Jahr 2023 von der neuen (möglicherweise auch aus Arbeitnehmersicht besseren) Zuteilungsmöglichkeit Gebrauch machen können, aber aufgrund der späten Verlautbarung dieser Änderung im Bundesgesetzblatt, nahm man (nicht zuletzt auch auf Grund meiner Anregung) dankenswerterweise eine "Toleranzregelung" auf. Diese besagt, dass man für das Jahr 2023 bei der "alten Rechtslage" verbleiben durfte (also: Ladegerät war nicht in der Lage die Lademenge zuzuteilen, daher "Pauschbetrag"). Man musste keine Aufrollungen durchführen (unter Anwendung der zugeteilten Lademenge multipliziert mit dem "Referenzstromwert"), durfte aber sehr wohl.
 
2. Arbeitgebervorschüsse bzw. Arbeitgeberdarlehen (§ 1 Abs. 1 Z 20):
  • Für den Fall, dass der Sachbezug "Zinsersparnis" zum Ansatz kommt, verlangt die Sachbezugswerte-VO nun, dass ein Nachweis über die Gewährung des Darlehens bzw. des Vorschusses zum Lohnkonto zu nehmen ist, ebenso - im Falle der Unverzinslichkeit oder der Vereinbarung eines fixen Zinssatzes - der relevante Referenzzinssatz, der für die gesamte Laufzeit maßgeblich ist.
 
3. Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 1 Abs. 1 Z 21):
Betreffend die neue (und rechtlich alles andere als ungefährliche) Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a EStG 1988 muss auf dem Lohnkonto Folgendes aufscheinen:
  • die Gewährung  (wenngleich diese Gewährung ja noch zu keinem Sachbezug führt) unter Angabe der gesamten Höhe der Beteiligung in Prozenten,
  • der Zufluss nach § 67a Abs. 3 EStG 1988 (wenngleich die "Art des Zuflusses" dem Text der Verordnung zufolge nicht unbedingt angegeben werden muss),
  • die Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn sie gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu keinem steuerlichen (abgabenrechtlichen) Zufluss führt (zB in Verbindung mit Anteilen an einer flexiblen Kapitalgesellschaft).
 
4. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen - "Sportlerpauschale" (§ 2 Z 1 sowie § 3 Abs. 2):
Die abgabenfreie Sportleraufwandsentschädigung muss nicht zwingend auf dem Lohnkonto angegeben werden, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausschließlich derartige Zahlungen (wohl gemeint: vom Arbeitgeber) erhält. Es müssen aber die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
 
 
5. Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2024 (§ 5 Abs. 5):
Die Gewährung einer abgabenfreien Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024 ist ebenfalls in der Lohnkonto aufzunehmen.
 
Zur Text der Änderungen der Lohnkonten-Verordnung gelangt man hier:
 
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2024/64/20240223
 
Zum letztgültigen konsolidierten Text der Lohnkontenverordnung geht es hier:
 
RIS - Lohnkontenverordnung 2006 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 04.03.2024 (bka.gv.at)
 
 
Dieser Beitrag erscheint in der Ausgabe Nr. 4-5/2024 der WIKU Personal aktuell. Informationen zum Premium-Abo meines digitalen LV-Magazines finden Sie hier:
 
 
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