Dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer zur Anspruchselternteilzeit muss zum Zeitpunkt des Antrittes deren Antrittes erfüllt sein, nicht schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer zur Anspruchselternteilzeit muss zum Zeitpunkt des Antrittes deren Antrittes erfüllt sein, nicht schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe (/showthread.php?tid=7032) |
Dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer zur Anspruchselternteilzeit muss zum Zeitpunkt des Antrittes deren Antrittes erfüllt sein, nicht schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024 OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 9/24z § 15n Abs. 1 MSchG So entschied der OGH:
Praxisanmerkung: Damit bestätigte der OGH jene Aussagen, die er schon zum Väterkarenzgesetz getätigt hatte (OGH 27.01.2016, 8 ObA 68/15f = WPA 5/2016, Artikel Nr. 91/2016). Praxisfall: Eintritt: 1.10.2021 Dauer der Karenz nach dem MSchG: 1.8.2022 bis 31.05.2024 Rückkehr aus der Karenz ins Dienstverhältnis unter Fortsetzung der Vollbeschäftigung: 01.06.2024 Geplanter Beginn der Elternteilzeit: 1.10.2024 Bekanntgabe der Elternteilzeit an den Arbeitgeber: 22.07.2024 Ausspruch der Arbeitgeberkündigung: 31.07.2024 Lösung: Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit war die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht erfüllt. Der Kündigungsschutz nach Ende der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG hingegen war bereits abgelaufen. Nach Ansicht des OGH reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt des Antrittes der Elternteilzeit die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, damit der Kündigungs- und Entlassungsschutz schon mit der Bekanntgabe gilt. Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberkündigung daher rechtsunwirksam. |