Keine steuerfreie Infektionszulage bei Arbeitnehmern in Kontaktlinseninstitut - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: BÖB News (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: News & wichtige Infos (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Keine steuerfreie Infektionszulage bei Arbeitnehmern in Kontaktlinseninstitut (/showthread.php?tid=7038) |
Keine steuerfreie Infektionszulage bei Arbeitnehmern in Kontaktlinseninstitut - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.03.2024 Keine steuerfreie Infektionszulage bei Arbeitnehmern in Kontaktlinseninstitut BFG vom 16.11.2023, RV/3100122/2021 § 68 Abs. 5 EStG 1988 So entschied das BFG: 1. Wurde einer Arbeitnehmerin, die in einem Kontaktlinseninstitut beschäftigt war, welches wiederum an eine Arztordination angeschlossen war, eine kollektivvertragliche Gefahrenzulage gewährt (Infektionszulage: Infektion mittels Tränenflüssigkeit), so konnte diese nach Ansicht des BFG nicht steuerfrei gewährt werden, weil vom Arbeitgeber keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass diese Tätigkeit überwiegend unter Umständen erbracht wurde, für welche eine Infektionsgefahr bestanden hatte. 2. § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung "Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker", BGBl. Nr. 698/1976 idF Nr. 13/1996 sieht vor, dass die Anpassung von Kontaktlinsen nur vorgenommen werden darf, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen. Wenn ein solcher Hinweis vorliegt, sind die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen. 3. Zudem kann eine direkte Infektionsgefahr bei Untersuchung des Patienten mit einem Spaltlampenbiomikroskop bzw. einem Keratographen nicht erkannt werden, weil durch den Aufbau dieser Geräte ein unmittelbarer Kontakt ausgeschlossen erscheint. 4. Es ist unwahrscheinlich, dass bei der Untersuchung am Patientenauge mit den jeweiligen Geräten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zum Patienten eine überwiegende Gefährdung oder Infektionsgefahr besteht, 5. Eine Infektionsgefahr kann nach Ansicht des BFG unter Umständen bei der Assistenz von Lidoperationen bzw. laserchirurgischen Eingriffen auch wegen der Dauer dieser Tätigkeiten gegeben sein. Bezüglich dieser Tätigkeit wurden jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ableiten ließe, in welchem zeitlichen Ausmaß dies bei ihr der Fall war. 6. Ein Überwiegen der Infektionsgefahr kann daher auch diesbezüglich nicht festgestellt werden. |