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Progressionsvorbehaltsberechnung bei Grenzgängerin (DBA Deutschland) und unterjährigem Arbeitslosengeldbezug - Druckversion

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Progressionsvorbehaltsberechnung bei Grenzgängerin (DBA Deutschland) und unterjährigem Arbeitslosengeldbezug - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.04.2024

BFG vom 3.12.2024, RV/5100559/2023
§  33 Abs. 10 EStG 1988
 
  1. Gemäß Artikel 15 Abs. 1 iVm Abs. 6 DBA Österreich-Deutschland hat Österreich das Besteuerungsrecht für das im Zusammenhang mit der in Deutschland ausgeübten unselbständigen Arbeit bezogene Gehalt im Falle des Vorliegens der Grenzgängereigenschaft.
  2. Ein aus dem DBA stammender Progressionsvorbehalt käme allerdings - aus österreichischer Sicht - nur dann in Betracht, wenn das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte bei Deutschland läge und diese Einkünfte in Österreich somit nicht der Besteuerung unterliegen würden.
  3. Gerade das ist aber nicht der Fall. Vielmehr liegt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte - aufgrund ihrer Eigenschaft als "Grenzgängerin" - ohnedies bei Österreich. Für die Anwendung eines aus dem DBA Österreich-Deutschland stammenden Progressionsvorbehaltes bleibt somit kein Raum.
  4. Entsprechend kann für die wegen des unterjährigen Arbeitslosengeldbezuges notwendige "Hochrechnung" gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 auch nur die Berechnungsmethode des § 33 Abs. 10 EStG 1988 und nicht jene des § 33 Abs. 11 EStG 1988 angewendet werden.
 
Anmerkung:
 
Die Anwendung der Progressionsvorbehaltsmethodik nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 ist aus Sicht eines Steuerpflichtigen günstiger als jene nach § 33 Abs. 10 EStG 1988. Bei ersterer Methodik werden die Absetzbeträge erst zum Schluss in Abzug gebracht, während sie bei Anwendung der zweiteren Methodik schon vor der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes abgezogen werden.