Fachforum für Rechnungswesen
kurzfristige Vermietung gewerblich oder Privat - Druckversion

+- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum)
+-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4)
+--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6)
+--- Thema: kurzfristige Vermietung gewerblich oder Privat (/showthread.php?tid=7095)



kurzfristige Vermietung gewerblich oder Privat - Silvia - 02.04.2024

Ein Ehepaar hat sich eine Eigentumswohnung zum Zweck der Vermietung gekauft (MEG).
Im Mietvertrag steht:
Die Wohnung ist voll eingerichtet inkl. Bett, Kästen, Tisch, Sesseln, Sofa, Waschmaschine, Staubsauger, Vorhänge, Fernseher, vollausgestattete Küche inkl. Geräte, 
Kaffeemaschine, Wasserkocher, Geschirr, Internet. Bettwäsche und Handtücher sind vorhanden.
Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Erholung, Freizeitgestaltung, beruflichen Aufenthalt oder des Studiums. Der Mittelpunkt der Lebensführung des Mieters muss an 
einem anderen Ort bleiben. Das Mietobjekt darf nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden.
Das MRG findet auf diesen Vertrag keine Anwendung.

Die Vertragsdauer ist meistens auf 6 Monate beschränkt.
Die Miete enthält alle Neben- und Betriebskosten sowie die Energie- und Internetkosten.

Es wird auch eine Ortstaxe verrechnet.

Sind das trotzdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? Oder ist das bereits eine gewerbliche Vermietung?


RE: kurzfristige Vermietung gewerblich oder Privat - Bague - 02.04.2024

gem. RZ 5433 ff Est-RL wäre diese Vermietung EK V+V, wenn es sich um eine Dauervermietung handeln würde. Entscheidend für die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit ist nicht, welche Gegenstände vermietet werden, sondern ob Nebenleistungen erbracht werden. Unschädliche Nebeneinkünfte sind beispielhaft in RZ 5437 Est-RL, schädliche in RZ 5438 ESt-RL angeführt.
Ein Problem könnte wegen der Einschränkungen allerdings das Gewerberecht sein. Die Verrechnung von Ortstaxe könnte auch auf eine beabsichtigte gewerbliche Vermietung (Wiederholungsabsicht) hindeuten. Dies würde dann auch auf das Steuerrecht durchschlagen (siehe div. Entscheidungen zu Airbnb).