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Bevorzugung einer bestimmten Altersgruppe für eine persönliche Assistenz - keine Altersdiskriminierung - Druckversion

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Bevorzugung einer bestimmten Altersgruppe für eine persönliche Assistenz - keine Altersdiskriminierung - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.04.2024

EuGH vom 7.12.2023, C-518/22


So entschied der EuGH:

1. Die Beschäftigung einer persönlichen Assistentin, die einen Menschen mit Behinderung im Alltag unterstützt, kann Personen derselben Altersgruppe vorbehalten werden.

2. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann aufgrund der Art der geleisteten persönlichen Assistenzdienste gerechtfertigt sei.

3. In seinem Urteil betont der Gerichtshof, dass die von einem Menschen mit Behinderung geäußerte Bevorzugung persönlicher Assistentinnen einer bestimmten Altersgruppe geeignet ist, die Achtung seines Selbstbestimmungsrechts zu fördern.


Anmerkung:

Im hier zu beurteilenden Fall ging es um eine 28jährige Studentin, welche  eine persönliche Assistentin suchte, die zwischen 18 und 30 Jahre alt sein sollte; eine über 50 Jahre alte Bewerberin, die nicht zum Zuge kam, klagte wegen Altersdiskriminierung und bekam im Verfahren, das bis zum EuGH führte, nicht Recht.