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Barwertfreigrenze für Pensionsabfindungen ab 1.1.2020 unverändert - Druckversion

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Barwertfreigrenze für Pensionsabfindungen ab 1.1.2020 unverändert - Wilhelm Kurzböck - 14.10.2019

Barwertfreigrenze für Pensionsabfindungen ab 1.1.2020 unverändert

Quelle: LexisNexis Rechtsnews 28075 vom 11.10.2019

Auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht wurde der Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2a PKG für das Jahr 2020 verlautbart.

Dieser beträgt unverändert auch ab 1.1.2020 € 12.600,00.

Übersteigt der Barwert einer Pensionsabfindung diesen Wert, so ist die gesamte Pensionsabfindung nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 (also nach Lohnsteuertarif) zu versteuern (§ 124b Z 53 EStG 1988)


Übersteigt der Barwert einer Pensionsabfindung diesen Wert NICHT, so darf die gesamte Pensionsabfindung mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988).