Reisekosten bei SVS Gesundheitstag - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Buchhaltung, Bilanzierung (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=7) +--- Thema: Reisekosten bei SVS Gesundheitstag (/showthread.php?tid=7137) |
Reisekosten bei SVS Gesundheitstag - Eva Maria - 10.04.2024 Sind die Fahrtspesen (Zug), Hotelaufenthalt etc. bei einem SVS-Camp (Gesundheitstage mit Langlauf etc) als Betriebsausgabe absetzbar? Ich bin der Meinung, das diese Aufwendungen in den privaten Bereich fallen. Auch wenn es als Networkingdays betitelt werden!?! Bitte um eure Meinung Vielen Dank RE: Reisekosten bei SVS Gesundheitstag - Christoph G. - 12.04.2024 Eventuell gibt es eine Betriebsvereinbarung zum Thema Gesundheitsförderung. Dann könnte man das denke ich schon berücksichtigen. Aber meine Antwort kommt da ganz ohne Fachwissen…. RE: Reisekosten bei SVS Gesundheitstag - Otto Deweis-Weidlinger - 15.04.2024 Hallo, Also auf der SVS-Homepage ist verlautbart zu den Camps: "Bei den drei- bis viertägigen SVS-Camps können Selbständige eine kurze Pause vom Alltag genießen. Sie eignen sich speziell für all jene, die ihren Betrieb nicht für längere Zeit verlassen können oder möchten. Bei dem breiten Angebot mit verschiedenen Schwerpunkten und Themen ist für jeden etwas dabei." Die oben angeführte Beschreibung würde suggerieren, dass dies auch komplett in die privaten Bereich fallen würde. Wenn man dies als Aufwendung reinnehmen möchte, muss ja eine klare Abgrenzung zw. betrieblich und privat erkennbar sein. Gib ja auch Rechtsprechungen dafür: -------------------------- Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muß ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Hinweis E 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff zu § 20). --- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuertem Einkommen tragen müssen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse 27. März 2002, 2002/13/0035, und vom 29. September 2004, 2000/13/0156) --- Neuer Erkenntnis, welches auf die oben angeführten Punkte verweist und als Thema hat: Mitgliedsbeitrag vom Golfclub (da er Golfkleidung verkauft) als Werbungskosten - wurde abgelehnt: (vgl: Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis des BFG vom 31.01.2022, RV/3100269/2019) Begründung: Gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen nicht "klar und einwandfrei" trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (vgl. auch VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Dies trifft regelmäßig bei einer doppelten bzw. überlappenden Veranlassung zu (der Aufwand ist zugleich betrieblich/beruflich und privat veranlasst), bei einer - trennbaren - zeitlichen Abfolge betrieblicher/beruflicher Veranlassung einerseits und privater Veranlassung andererseits wird der betriebliche/berufliche Anteil als abzugsfähig angesehen... --------------------------- Auch bei den SVS-Camps wäre eine Abgrenzung auf nur betrieblich veranlasst eher unwahrscheinlich und deswegen würde ich alles ins private Vergnügen geben. Und bei § 5/1 sind die SVS Leistungen auch keine unternehmensrechtlicher Aufwand, da diese in die Sphäre der Unternehmerin/des Unternehmers fallen und nicht in die Sphäre der Unternehmung selbst. Also steuerrechtlich sowie unternehmensrechtlich würde dies meines Erachtens privates Vergnügen sein und dies als Networking-Aufwand zu titulieren, würde jede*r FA-Prüfer*in vermutlich laut aufschreien. LG |