Bearbeitungsbebühr/Kostenersatz steuerliche Behandlung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Bearbeitungsbebühr/Kostenersatz steuerliche Behandlung (/showthread.php?tid=7199) |
Bearbeitungsbebühr/Kostenersatz steuerliche Behandlung - silhu - 23.04.2024 Hallo, wir möchten einem Lieferanten (China) gerne Bearbeitungskosten verrechnen, da laufend Nacharbeit bei Verzollungen nötig sind, durch deren Fehler oft höhere Frachtkosten anfallen. Als Erziehungsmaßnahme sozusagen. Diese Rechnung werden wir bei der Eingangsrechnung in Abzug bringen. Wir sind jetzt jedoch nicht sicher wie wir das steuerlich behandeln? Liegt hier ein Leistungsaustausch vor? Reine rechtliche Grundlage dafür haben wir nicht. Ist Reverse Charge richtig, oder handelt es sich um einen echten Schadenersatz - also nicht steuerbar in Österreich? Danke RE: Bearbeitungsbebühr/Kostenersatz steuerliche Behandlung - Otto Deweis-Weidlinger - 25.04.2024 Hallo, lt. UStR: Das UStG 1994 kennt den Begriff "Schadenersatz" nicht, er stammt aus dem bürgerlichen Recht. Umsatzsteuerlich ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch oder echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegt (VwGH 8.2.1963, 0126/62, VwGH 27.4.1972, 1698/71). Echter Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, für einen Schaden einstehen zu müssen, geleistet. Er ist nicht Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung. In diesem Fall würde ich ein Leistungsaustausch (=Erziehungsmaßnahme) erkennen: Leistung: Nachbearbeitung Gegenleistung: Entgelt (Rechnungskürzung) Ein Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung geleistet. Also müsste mit dem chinesischen Unternehmen eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden sein, dass der Unternehmer (China) die Lieferungen genau verzollt etc. und wenn dieser die Vorgaben nicht erfüllt, dann entsteht hier ein echter Schadenersatzanspruch. Fazit: Ohne rechtliche Grundlage (Vertrag/Vereinbarung) wird hier vermutlich nie ein echter Schadenersatzanspruch entstehen. Wenn man eine Strafe für Nachbearbeitung von fehlerhaften Aufträgen nicht vertraglich vereinbart - dann wird an den Unternehmer (China) eine steuerbare Leistung mit RC-Verfahren anwendbar sein. Aber dies müsste sich im genauen ein Anwalt/StB ansehen und dies beurteilen. LG RE: Bearbeitungsbebühr/Kostenersatz steuerliche Behandlung - Christoph G. - 25.04.2024 Also der Chinesische Lieferant hat doch die Fiskalvertretungspflicht. Demnach ist ja die vertragliche Grundlage gegeben. Irre ich mich? Falls Sie die Fiskalvertretung sind würde ich eine Rechnung legen. Falls Sie der Geschäftspartner sind der die Waren kauft würde ich einen Schadenersatz von der verantwortlichen Steuerberatung bzw Notar sehen. |