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Sozialwidrigkeitsanfechtung – hohe Einkommen können „rasiert“ werden - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.05.2024 Sozialwidrigkeitsanfechtung – hohe Einkommen können „rasiert“ werden Auszug aus der aktuellen OGH-Entscheidung (die komplette Entscheidung bringe ich in der Ausgabe Nr. 9 - 10/2024, erscheint Ende Mai 2024): Für den gekündigten Angestellten, der zuletzt 8.509 EUR brutto, 14x jährlich an Gehalt bezogen hat, bestand im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bei entsprechender Arbeitsplatzsuche die Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein seinen erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). Unter Berücksichtigung seiner festgestellten sozialen und familiären Lage, der von ihm begonnenen unternehmerischen Tätigkeit und der familiären Unternehmensbeteiligungen, ist er nach Auffassung des OGH hier auch mit einem solcherart reduzierten Gehalt weiterhin in der Lage sei, für sich und seine Familie den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Das Argument des gekündigten Angestellten, wonach für ihn überhaupt nur mehr der gekündigte Arbeitsplatz beim Arbeitgeber angemessen wäre und keine andere Tätigkeit als zumutbar in Frage käme, ist unbeachtlich. Der Zumutbarkeitsbeurteilung ist das gesamte Berufsleben des Arbeitnehmers zugrunde zu legen und eine objektive Betrachtungsweise aus Sicht des allgemeinen Arbeitsmarkts anzustellen. |