Vermittlungsprovision von Liechtenstein - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Vermittlungsprovision von Liechtenstein (/showthread.php?tid=7274) |
Vermittlungsprovision von Liechtenstein - Michaela Riautschnig - 26.05.2024 Liebes Forum! Ich habe 2 Fragen zu diesem Thema: Ein österreichischer Unternehmer (EA-Rechner) erhält Provisionen von einer Liechtensteiner Firma, für die er Umsätze vermittelt. Er bekommt diese Umsätze auf eine Wallet bezahlt, wo er sich diese jederzeit holen kann. 1. Stimmt es, dass dieser Umsatz für die Ust steuerpflichtig am Empfängerort ist? Und wenn die Provisionsabrechnung netto mit dem Vermerk "Reverse Charge" ausgestellt wird, dann wird dieser Umsatz nicht in die österreichische UVA aufgenommen? Und der Umsatz muss ja mit der ZM gemeldet werden? Wenn er auf das Wallet kommt oder wenn er vom Wallet auf das Bankkonto überwiesen wird? 2. Wie sieht es da mit der Einkommensteuer aus? Wann ist da der Zufluss? Wenn das Geld auf die Wallet kommt oder wenn der UN es sich von der Wallet auf sein österreichisches Bankkonto überweist? Habe bis jetzt noch nie mit so einem Fall zu tun gehabt. Vielen Dank für Eure Hilfe! RE: Vermittlungsprovision von Liechtenstein - Christoph G. - 28.05.2024 Handelt es sich bei dem Wallet um Kryptowährung? Prinzipiell spricht §3a (8) UStG von Vermittlungsleistungen an Nichtunternehmer, die steuerpflichtig am Ort des ausgeführten Umsatzes sind. Es ist daher bei der Vermittlung drauf zu achten ob es sich um eine vermittelte B2B oder um eine vermittelte B2C Leistung handelt. Bei B2B wäre die Leistung in Ö als Reverse Charge in die UVA aufzunehmen. Bei B2C läuft das über Liechtenstein. Die erhaltene Provision für die Vermittlung ist jedenfalls eine B2B Leistung zwischen Ö und L die mit RC in die UVA in Ö hinein muss. Die ZM für den vermittelten Umsatz hat L zu erstellen. Ö erstellt, normalerweise mit einer Gutschriftsrexhnung, die ZM für den Provisonsumsatz. Falls das Wallet kein Kryptowallet ist, zählt der Zufluss am Wallet. Falls Krypto ist mE eine vollumfassende Bewertung durchzuführen und die Kryptowährung als immaterielles AV ins AVZ aufzunehmen. Die Besteuerung wäre bei Tausch in Euro dann mit 27,5% KESt auf den Zugewinn zu besteuern. RE: Vermittlungsprovision von Liechtenstein - Michaela Riautschnig - 28.05.2024 Hallo Christoph! Danke erstmal für deine Antwort! Die Wallet ist eigentlich ein Konto in England (zu vergleichen mit PayPal, hat mir meine Klientin gesagt). Also gilt der Zufluss am Wallet auch beim EA-Rechner. Der vermittelte Umsatz wird direkt von der Liechtensteiner Firma an den Endkunden verrechnet und auch das Produkt wird direkt von der Firma an den Endkunden versandt. Meine Klientin bekommt nur die Provisionsabrechnung. Dann sehe ich das richtig, dass die Provisionsabrechnung meiner Klientin in die ZM gehört und zwar in dem Monat (bzw. Quartal) der Ausstellung der Provisionsabrechnung? Vielen Dank nochmal! RE: Vermittlungsprovision von Liechtenstein - Christoph G. - 28.05.2024 Dein Ö ist ja EARechner, also gehört der Umsatz in die ZM des Geldflusses. RE: Vermittlungsprovision von Liechtenstein - Michaela Riautschnig - 04.06.2024 (28.05.2024, 11:13)Christoph G. schrieb: Dein Ö ist ja EARechner, also gehört der Umsatz in die ZM des Geldflusses. Danke schön |