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Streitigkeiten wegen der Betriebsratsumlage - keine Feststellungsklage möglich - Druckversion

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Streitigkeiten wegen der Betriebsratsumlage - keine Feststellungsklage möglich - Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.06.2024

OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 102/23z

§ 50 Abs. 2 ASGG

So entschied der OGH:

Nach Rechtsprechung und Lehre fallen Streitigkeiten zwischen dem Betriebsratsfonds und dem Arbeitgeber über die Abführung der Betriebsratsumlage als Streitigkeit aus der Betriebsverfassung in die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 50 Abs 2 ASGG.

Hingegen liegt hier keine Streitigkeit in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis vor, sodass es nicht möglich ist, eine Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 ASGG zu erheben.