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Ust-Fälligkeit - Druckversion

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Ust-Fälligkeit - kladi - 08.06.2024

Frage: Vorjahresumsatz (2023) war unter 30000,-. Bisher keine UVA's abgegeben. Umsatz 2024 übersteigt im März 2024 bereits die Grenze von € 100.000,- . Ist es richtig, dass für 2024 keine UVA's abzugeben sind, da Vorjahresumsatz unter € 30.000,- und die gesamte Umsatzsteuer erst bei der Jahres-Ust Erklärung 2024 zur Meldung gelangt und somit erst beim Ust-Bescheid 2024 zur Zahlung fällig wird?


RE: Ust-Fälligkeit - Christoph G. - 08.06.2024

Der Steuertatbestand zur Vorrauszahlung ist mit Überschreiten der Umsatzgrenzen erfüllt. Demnach ist ab dem Überschreiten der 100.000 € monatlich eine UVA abzugeben. Am Ende des Jahres wird Veranlagt und die USt per Bescheid festgesetzt. Es kommt zu einer Nachzahlung oder Gutschrift.

Je nachdem mit wieviel und wann diese Umsatzgrenze im Jahr 2024 erreicht wurde, sollte man sich auf Verspätungszuschläge und Nachfragen vorbereiten, wenn man nicht umstellt.

Siehe UStR RZ 2751
Gemäß § 21 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 313/2019 entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro netto (bis 31.12.2019: 30.000 Euro; bis 31.12.2010: 100.000 Euro netto) nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen.


RE: Ust-Fälligkeit - kladi - 08.06.2024

Vielen Dank für die klare Antwort.