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Steuerbegünstigung nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 wird von Finanzverwaltung nach wie vor - Druckversion

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Steuerbegünstigung nach § 68 Abs. 2 EStG 1988 wird von Finanzverwaltung nach wie vor - Wilhelm Kurzböck - 23.10.2019

Wie aus einer soeben erfolgten Anfragebeantwortung durch die Finanzverwaltung hervorgeht, wird nach wie vor das Herausschälen von 10 freien Überstundenzuschlägen aus einem Gesamtgehalt sowohl bei GmbH-Geschäftsführer/innen (wenn sie lohnsteuerpflichtig sind) als auch bei jenen übrigen Personen, die vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen sind (leitende Angestellte mit Zeitautonomie, sonstige Arbeitnehmer/innen mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis plus Zeitautonomie sowie Angehörige mit Zeitautonomie) bzw. lohnsteuerpflichtigen AG-Vorständen "akzeptiert".

Der maximal mögliche Betrag ist natürlich mit € 86,00 monatlich nach oben begrenzt und die tatsächlich erfolgte Leistung der Überstunden sollte zumindest glaubhaft gemacht werden.


Die Nachfrage war entstanden, da ja dieser Personenkreis im Normalfall dem Arbeitszeitgesetz nicht unterliegt und häufig auch keinen Kollektivvertrag und somit keine steuerlich anerkannte lohngestaltende Vorschrift zur Festlegung der Normalarbeitszeit gegeben ist.