ZA Saldo auszahlen - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: ZA Saldo auszahlen (/showthread.php?tid=7377) |
ZA Saldo auszahlen - Lohn01 - 26.06.2024 Guten Morgen, habe eine Frage. Keine Durchrechnung/Gleitzeit. DN hat ein ZA Konto von 100 h (zum Teil vom Vorjahr und zum Teil vom laufenden Jahr). Jetzt will er sich die Überstunden auszahlen lassen und jedes Monat die Steuerfreiheit genießen. Die Stunden vom Vorjahr (42) können nicht gem § 68 Abs. 2 EStG ausbezahlt werden, oder (bis 10 h schon - bis 18 würd nicht gehen)? Aber können ich die restlichen 58 h (lfd. Jahr) auf die Monate 1- 5 aufteilen um die Steuerfreiheit gem 68/2 mtl. zu erhalten? danke! RE: ZA Saldo auszahlen - Lohn01 - 26.07.2024 Hat jemand eine Antwort dazu? danke RE: ZA Saldo auszahlen - Otto Deweis-Weidlinger - 28.07.2024 Hallo, da hier keine Gleitzeit/Durchrechnung: Der ZA-Saldo bedeutet also vermutlich hier: es gibt eine Vereinbarung mit dem Dienstnehmer*in, dass die Abgeltung von geleisteten Überstunden in Freizeit anstelle von Geld stattfindet - ich gehe mal davon aus. Da gibt es eine LStR zum Behandeln von Überstundenzuschlägen, welche ich so verstehe: Sollte nun ein gewisser ZA-Saldo zur Auszahlung kommen - dann stellt sich die Frage, ob dieser ZA-Saldo (Überstunden) einen Bezugszeitraum zuzurechnen ist - wenn ja: müsste man in diesen Bezugszeitraum aufrollen und in diesem die Überstunden abrechnen, um alle Vorzügen von Steuerfreiheiten genießen zu können. Nach Ablauf des Kalenderjahres ausgezahlte Überstundenentlohnungen sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern. Wenn also keine Aufrollung mehr möglich ist, ist dieser ÜSt-Zuschlag dem Steuersatz zu unterwerfen und es kann keine Befreiung gem. § 68 Abs. 1 / 2 zur Anwendung zu kommen (auch wenn zum früheren Zeitpunkt diese Überstunde steuerfrei gewesen wären). (vgl. VwGH 30.01.1991, 90/13/0121 sowie LStR RZ 1151) Also grundsätzlich: Überstunden müssen im Monat, in dem diese geleistet worden sind, abgerechnet werden, um die Steuerfreiheit gem. § 68 Abs.2 genießen zu können (vgl. LStR RZ 1151). -------------------------------------- In diesem Fall würde ich ohne Gewähr sagen: 2023: ZA-Überstunden: Es kann keine Aufrollung mehr ins Jahr 2023 erfolgen, was bedeutet, dass der Bezugszeitraum der Überstunden nicht mehr korrekt zugeordnet werden kann. Daher gibt es keine Steuerfreiheit mehr für Überstunden aus 2023. 2024: ZA-Überstunden: Eine Aufrollung ist möglich, sodass die Überstunden den entsprechenden Monaten korrekt zugeordnet werden könnten. Dadurch können die monatlichen Steuerfreibeträge in Anspruch genommen werden. RE: ZA Saldo auszahlen - Lohn01 - 29.07.2024 danke für Ihre ausführlichen Infos. Hr. Kurzböck, können Sie das bestätigen? danke :-) |