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Teilzeitbeschäftigung (3-Tage-Woche 3x8h) und Kleinunternehmerrechnungen bei gleichem Unternehmen - GPLA? - Druckversion

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Teilzeitbeschäftigung (3-Tage-Woche 3x8h) und Kleinunternehmerrechnungen bei gleichem Unternehmen - GPLA? - t.r - 06.08.2024

Könnte es Probleme bei einer GPLA geben mit der Konstellation von 

1.) Dienstverhältnis 3-Tage Woche (3x8h von Mo-Mi) als Arbeiter 
2.) nebenbei Rechnungen an das gleiche Unternehmen (also den Dienstgeber) stellen als Kleinunternehmer für Holzschlägerungen 

Gibt es da Stolperfallen und/oder Tipps wie man das aus Sicht der Personalverrechnung am besten abhandelt?


RE: Teilzeitbeschäftigung (3-Tage-Woche 3x8h) und Kleinunternehmerrechnungen bei gleichem Unternehmen - GPLA? - Wilhelm Kurzböck - 07.08.2024

Es sind zwei Dinge, auf die ich empfehle, das Augenmerk zu legen:

1. Die "Holzschlägerungsarbeiten" werden im Zuge einer GPLB möglicherweise dahingehend unter die Lupe genommen, ob sie tatsächlich sv-rechtlich und steuerrechtlich (und im Grunde genommen auch zivilrechtlich) eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit darstellen. Dabei ist ganz entscheidend, wie diese Tätigkeiten erbracht werden, nämlich inwieweit es insbesondere persönliche Weisungsgebundenheiten gibt. Das ist ein Punkt, der sich über ein Fachforum nur bedingt gut klären lässt, denn da gibt es gut gerne an die ca. 20 Punkte, die man besprechen müsste, um dann daraus ein (Überwiegens)Ergebnis zu erzielen. Es gibt auch Merkmale, die so stark sind, dass möglicherweise die restlichen Eigenschaften nicht mehr von Relevanz sind. Das könnte eine jederzeitige Vertretungsmöglichkeit sein (die aber von der GPLB im Normalfall dahingehend auf Herz und Nieren gecheckt wird, ob sie nur auf dem Papier steht oder ob diese auch "realistisch" erscheint; da sind vor allem dann belegte Vertretungsfälle gut) oder eine generelle Auftragsablehnungsmöglichkeit (wobei auch hier die GPLB checkt, wie realistisch eine derartige Vereinbarung im konkreten Fall ist, falls die Vereinbarung überhaupt so getroffen wurde).

2. Dann wird gecheckt, ob es zwischen den beiden Tätigkeiten zu ein und demselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) eine zeitliche oder/und inhaltliche Verschränkung gibt. Also wenn Punkt 1 ergibt, dass es sich um eine lupenreine selbständige Tätigkeit handelt, so kann es zum Beispiel sein, dass es zwischen Tätigkeit aus dem Dienstverhältnis heraus und der selbständigen Tätigkeit einen inhaltlichen Zusammenhang gibt. So hat dies der VwGH vor über 20 Jahren (so selten ist die Judikatur dazu geworden, aber immer noch gültig) in einem Fall bejaht, bei dem ein Arbeitnehmer in einer Tischlerei beschäftigt war (als Tischler) und in seiner Freizeit dafür gesorgt hat, dass die Firma genügend Aufträge bekommt (hat sich also "Provisonen" für die Vermittlung von Aufträgen zwar redlich verdient, dies aber dann - obwohl hier die Merkmale einer "Selbständigkeit" überwogen hatten - unter dem Aspekt einer mit dem Dienstverhältnis verbundenen Beschäftigung, wodurch dann auch diese Tätigkeit unter das ASVG zu reihen war; witzigerweise ist die Judikatur zum EStG 1988 nicht ganz so streng in Bezug auf diese inhaltliche Verschränktheit - dort wäre es als selbständig durchgegangen; aber damals gab es auch noch keine "Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge" = ein Prüfer, alle Lohnabgaben und daher möglichst EINE gemeinsame Beurteilung).

Das sind ein paar Gedanken dazu. Alles Weitere sollte man eventuell in einem Fachgespräch klären, um inhaltlich weiter vorzustoßen und um eventuell auch eine Risikoanalyse durchzuführen.