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Übertritt von BUAK auf nicht BUAK pflichtig innerhalb des Unternehmens - Druckversion

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Übertritt von BUAK auf nicht BUAK pflichtig innerhalb des Unternehmens - RobertZgank - 07.08.2024

Hallo liebes Forum,

ich habe einen recht speziellen Fall der sich wie folgt darstellt. Ein Mitarbeiter eines Handwerkbetriebes war die letzten Jahre mit Tätigkeiten beschäftigt die der BUAK unterliegen. Nun wurde der Gewerbeschein für diese Tätigkeiten mangels Nachfrage zurückgelegt. Der Mitarbeiter ist allerdings nach wie vor im Unternehmen beschäftigt und bei der BUAK abgemeldet. Sein Urlaubsanspruch beträgt derzeit ca. 14 Tage.

Nun meine Frage(n): 

Die Beträge für Urlaubsentgelt sowie für die Urlaubsbeihilfe wurden bis 30.06. an die BUAK abgeführt, d.h. wurde Urlaub konsumiert wurde dieser von der BUAK bezahlt. Die erworbene Anwartschaft sowie das Guthaben verbleibt ja bis auf weiteres bei der BUAK. Was ist denn nun, wenn der Mitarbeiter jetzt einen Teil seiner 14 Tage Urlaub konsumieren möchte, bezahlt der Dienstgeber dann diesen nochmals an den Mitarbeiter oder muss der Urlaubsanspruch wie bei einem Neueintrag quasi auf Null gestellt werden. 

Was ist mit der Urlaubbeihilfe, über die Abgaben an die BUAK wurde diese eigentlich für die ersten sechs Monate ja bereits bezahlt. Erhält der Mitarbeiter diese dann aliquotiert ab Eintritt bis Jahresende abgerechnet und die WR voll?

Bitte um Info, falls ihr mir hier weiter helfen könnt.

LG


RE: Übertritt von BUAK auf nicht BUAK pflichtig innerhalb des Unternehmens - Wilhelm Kurzböck - 07.08.2024

Normalerweise sollte mit Ende der BUAG-Zugehörigkeit auch die BUAK-Zugehörigkeit enden und müsste der Arbeitnehmer von der BUAK abgemeldet werden (allerdings im Sinne des § 22 Abs. 3 BUAG ==> hier würde ich den direkten Kontakt mit der BUAK suchen).

Der Resturlaub bleibt wohl auf dem Arbeitnehmerkonto, das dieser bei der BUAK hat bestehen und kann von ihm nach einer gewissen Zeit als Urlaubsabfindung dort angefordert werden.

Das Datum 1.7.2024 würde ich dann praktisch so handhaben wie ein Eintrittsdatum nach dem UrlG oder zumindest als Startjahr nach dem Urlaubsgesetz. Dazu müsste man sich ein wenig die Falldetails ansehen, um zu einer halbwegs tragfähigen Lösung zu kommen (unnötig zu erwähnen, dass es hier keine 08/15-Lösung gibt).

Was die Sonderzahlungen betrifft, so würde ich auch den KV in die Interpretationen "einschalten". Aber generell würde ich den Urlaubszuschuss auch nur für ein halbes Jahr berechnen.

Soweit ein paar Hinweise von außen, die in Fachgespräch natürlich nicht ersetzen können.


RE: Übertritt von BUAK auf nicht BUAK pflichtig innerhalb des Unternehmens - RobertZgank - 07.08.2024

Vielen Dank für Ihrer Ausführungen Herr Kurzböck, ich hätte grundsätzlich den gleichen Ansatz gehabt.