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KV Handelsangestellte - Sonderzahlungen - Druckversion

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KV Handelsangestellte - Sonderzahlungen - Andrea131 - 22.08.2024

Hallo,

Bei uns ist die Diskussion entstanden, ob folgende fixe monatlich gleich bleibende Bezüge in die Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration) einzuberechnen sind (zusätzlich zum normalen Gehalt), anwendbar ist der KV für Handelsangestellte:

Autozulage: 1000€ werden monatlich dem Dienstnehmer bezahlt (statt einem Firmen PKW fährt der DN mit seinem privaten PKW und bekommt dafür einen abgabenpflichtigen Zuschuss)

Essenszuschuss: monatlich 50€ gleich bleibender fixer abgabenpflichtiger  Zuschuss fürs tägliche Mittagessen 

Home Zulage: monatlich 80€ gleich bleibender abgabenpflichtiger Zuschuss um Internetkosten zu decken 

Home Office Pauschale: 40€ monatlich gleich bleibender abgabenpflichtiger Zuschuss für Kompensation sonstiger durch Home Office entstandene Kosten  (durch zu wenig aufgezeichnete HO Tage bleibt Zuschuss immer abgabenpflichtig). 

Vielen Dank für eure Einschätzungen.

LG


RE: KV Handelsangestellte - Sonderzahlungen - Wilhelm Kurzböck - 23.08.2024

Ich habe gleich zu Beginn dieses Jahres in der Ausgabe Nr. 1/2024 im Artikel Nr. 1/2024 meines LV-Magazines WIKU Personal aktuell eine OGH-Entscheidung präsentiert, die - so denke ich - zu den hier gestellten Fragen durchaus wichtige Impulse geben können.

Dort ging es um die Frage, liegt ein Aufwandsersatz vor oder ein Entgelt?

Daraus wird man schon einmal einiges ableiten können, es wird aber nicht ausbleiben, ein paar der genannten Positionen näher zu erörtern, da es sich hier durchaus um "Eigenkreationen" (von den Bezeichnungen) handelt. Das ist an und für sich nichts Schlimmes, bedeutet aber, dass - weil sie nicht allgemeingültig sind - man sich im Detail darüber wird unterhalten müssen.

Bei den letzten beiden Zulagen (mit den Bezeichnungen "Home") bin ich mir sehr sicher, dass die nicht einzubeziehen sind.

Den Essenszuschuss werden wir vermutlich nicht wegbekommen (da gibt es sogar ein höchstgerichtliches Urteil dazu, welches die Einbeziehung - allerdings nach einem anderen KV - insoweit vorsah).

Was die erste Zulage betrifft, so müsste man klären, wofür dieser Betrag primär ist. Soll er pauschal die beruflich veranlassten Aufwendungen abgelten oder in erster Linie private Aufwendungen (also Zuschüsse für private KFZ). In ersterem Fall wird es wohl zu keiner Einbeziehung kommen müssen, in zweiterem Fall möglicherweise schon. Hier könnte man für die Zukunft insoweit Abhilfe schaffen, als man den monatlichen Betrag von Haus aus niedriger ansetzt, ihn aber 14mal ausbezahlt. Dann hat man die Diskussionen weg.