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Sonderzahlungen bei leitenden Angestellten die nicht dem KV unterliegen - Druckversion

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Sonderzahlungen bei leitenden Angestellten die nicht dem KV unterliegen - RobertZgank - 12.09.2024

Liebes Forum,

ich hätte da eine Frage. In einem Unternehmen gibt es leitende Angestellte in den obersten Führungsebene die nicht dem Kollektivvertrag unterliegen jedoch trotzdem 
als Angestellte in den Lohnverrechnung geführt werden. 

Müssten bei diesen Personen korrekterweise eigentlich dann nicht auch Sonderzahlungen, Jubiläumsgelder udgl. wie ein laufender Bezug abgerechnet werden?
Oder werden Sonderzahlungen im Sinne des EStG grundsätzlich, auch ohne KV Zugehörigkeit, begünstigt abgerechnet?

Haben diese Personen dann auch Anspruch auf die im Kollektivvertrag geregelten "Freitzeit bei Dienstverhinderung" wie Eheschließungen udlg.

Danke!


RE: Sonderzahlungen bei leitenden Angestellten die nicht dem KV unterliegen - Wilhelm Kurzböck - 12.09.2024

Wenn jemand einem Kollektivvertrag, der für den Betrieb gilt, nicht unterliegt (zB weil der KV im persönlichen Geltungsbereich GmbH-Geschäftsführer ausschließt, was sein kann, aber nicht sein muss und daher im Einzelfall zu prüfen ist), so stehen Sonderzahlungen und Jubiläumsgeld zunächst einmal nicht zu, sondern müssen verhandelt bzw. vereinbart werden (einzelvertraglich).

Werden sie dann auch tatsächlich gewährt, ist das abgabenrechtliche Schicksal exakt so wie in den vom KV geregelten Pflichtfällen.

Die Frage nach der Entgeltsfortzahlung im Falle von persönlichen Dienstverhinderungen (oder Dienstverhinderungen aus persönlichen Gründen) verkommt auch für KV-Unterworfene eine diesbezügliche Regelung (mit Angabe der tolerierten Tage) maximal zu einer Empfehlung, ihr kommt aber normalerweise aufgrund des zwingenden Charakters von § 8 Abs. 3 EStG 1988 keine wirkliche rechtliche Bedeutung zu. Anders formuliert: auch die "Leitenden" fallen unter § 8 Abs. 3 AngG und können milde lächeln, wenn sie nicht unter diese KV-Empfehlungen fallen.


RE: Sonderzahlungen bei leitenden Angestellten die nicht dem KV unterliegen - RobertZgank - 13.09.2024

Sehr geehrter Herr Kurzböck,

vielen Dank für die Antwort!