Vergleichszahlung vs. Nachzahlung für Vorjahre - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=5) +--- Thema: Vergleichszahlung vs. Nachzahlung für Vorjahre (/showthread.php?tid=7645) |
Vergleichszahlung vs. Nachzahlung für Vorjahre - MathiasS - 13.09.2024 Liebe Forumsteilnehmer, ich habe hier einen Fall, da fordert ein ausgeschiedener Mitarbeiter eine Nachzahlung für die letzten 3 Jahre, weil zu wenig Berufsjahre angerechnet worden sind und daher zu wenig Gehalt gezahlt wurde. Da ist tatsächlich ein Fehler passiert, der Nachzahlungsbetrag (laufendes Gehalt plus aliquote Sonderzahlungen) ist unstreitig. SV-rechtlich werden die Vorjahre entsprechend aufgerollt, das ist auch klar soweit. Ein Streitpunkt ist jetzt die lohnsteuerliche Abwicklung des Nachzahlungsbetrages, der auf die Vorjahre entfällt. Der externe Personalverrechner will das als Vergleichszahlung behandeln (7.500 EUR abzüglich SV mit 6%, vom Rest 1/5 frei und 4/5 pflichtig). Ich sehe hier jedoch überhaupt keinen Vergleich. Für mich ist das eine Nachzahlung für Vorjahre (für das laufende Jahr werden die Vormonate ganz normal aufgerollt), also keine Anwendung von 6%, sondern nur 1/5 frei und 4/5 pflichtig). Bei der Lohnsteuer wirkt sich das schon erheblich aus und ich sehe das Problem, dass das bei einer Lohnabgabenprüfung Probleme gibt. Wie ist hier die fachliche Meinung? Danke und schönes Wochenende! MathiasS RE: Vergleichszahlung vs. Nachzahlung für Vorjahre - Wilhelm Kurzböck - 13.09.2024 Wenn der abgewickelte Nachzahlungsbetrag der geforderten Summe entspricht, dann wird auch steuerlich eine Nachzahlung vorliegen. Wenn aber Forderung und gezahlte Summe doch merklich auseinanderklaffen (man einigt sich auf einen Betrag, der doch spürbar unter den Forderungen liegt), dann ist es wichtig, die Korrespondenz aufzuheben und alles zu dokumentieren. Dann wird man die (begünstigte) Vergleichsbesteuerung auch anwenden dürfen. |