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Angestelltengesetz §8 (2)AngG vor 2018 - Druckversion

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Angestelltengesetz §8 (2)AngG vor 2018 - yvonne. - 09.10.2024

Guten Tag, 
ich habe eine Frage zu §8 2 AngG vor dem Jahr 2018. 

Wir haben gerade ein Streitthema mit der BVAEB (öffentlichen Dienst) die BVAEB weist auf das AngG §8 (2) vor dem Jahr 2018 hin bzw auf (OGH Entscheidungsdatum 26.03.1957 4Ob21/57; 4Ob42/57; 4Ob8/58). 
Im GAG 2005 § 71 ist nur geregelt das es innerhalb von 6 Monaten eine Wiedererkrankung ist, deshalb bezieht sich die BVAEB auf eine Rechtsprechung im AngG. 


Eintritt 01.10.2019
Krankenstand 05.01.2024 – 10.01.2024  (Ersterkrankung) 
Krankenstand 24.01.-05.08.2024 durchgehend (langer Krankenstand)
Urlaub 06.08.2024- 27.08.2024
Krankenstand ab 28.08.2024 (neuer langer Krankenstand) 

es geht um den Krankenstand ab 28.08.2024. die BVAEB sagt, dieser muss zu vollem Entgelt weiterbezahlt werden, da dies keine Wiedererkrankung mehr ist, Krank war Sie eigentlich durchgehend nur nicht in Behandlung. 
Gibt es hier eine Regelung oder eine Rechtsprechung die Bestätigt das so etwas eine Wiedererkrankung ist.

Meiner Meinung hat Sie den Dienst nie angetreten sondern nur den im vorhinein vereinbarten Urlaub konsumiert, aber ob wir hiermit durchkommen ist fraglich.

Vielen Dank! 

Liebe Grüße


RE: Angestelltengesetz §8 (2)AngG vor 2018 - Wilhelm Kurzböck - 09.10.2024

Ich kann hier nur die Sichtweise der Interpretation des früheren § 8 Abs. 2 AngG wiedergeben.

Fälle, wie jene, die hier geschildert wurden, waren früher eine Art Hilfe durch den Dienstgeber, durch eine Urlaubsvereinbarung offiziell in einen Status des Dienstantrittes zu kommen, der über den untauglichen Arbeitsversuch hinausgeht.

Dies wurde auch im Wesentlichen von den SV-Trägern akzeptiert. Anders formuliert: wenn der Dienstgeber hier einen Urlaub vereinbart (hat), dann wird er (wohl oder übel) diese Rechtsfolge in Kauf nehmen müssen. Eine Urlaubsvereinbarung ist rechtlich ja nur möglich, wenn man auch nicht durch Krankheit dienstverhindert ist.

Anders formuliert: negiert man, dass der Zähler bei der Ersterkrankung auf NULL gestellt wird (also wieder von vorne zu laufen beginnt), dann müsste man auch die Urlaubsvereinbarung rechtlich "angreifen".

Möglicherweise hat man in Ihrem Fall die damit verbundene Rechtsfolge nicht bedacht.

Die Rechtssätze der zitierten OGH-Entscheidungen finden Sie hier:

RIS Dokument (bka.gv.at)

Ob diese Sichtweise auch in Ihrer speziellen - nicht dem Angestelltenrecht unterworfenen - und wohl heute immer noch gültigen Rechtsgrundlage gilt, muss man sich im Detail anhand des konkreten Gesetzestextes ansehen. Die Wahrscheinlichkeit wird einigermaßen hoch sein, kann ich aber aus der Ferne ohne Detailsichtung schwer abschätzen. Aber soweit ich dies im Zuge einer Schnellsichtung feststellen konnte, dürfte dies mit dem früheren § 8/2 AngG so ziemlich übereinstimmen.