Berechnung Immo-Est Wohnungsverkauf nach Renovierung - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Berechnung Immo-Est Wohnungsverkauf nach Renovierung (/showthread.php?tid=7871) |
Berechnung Immo-Est Wohnungsverkauf nach Renovierung - Manfred - 07.11.2024 Ich bin mir bei folgender Frage nicht sicher: Kann man Reparaturkosten bei einem Wohnungsverkauf auf die Berechnung der Immo-Est anrechnen lassen? Folgender Fall: Mein Klient vermietet eine Wohnung, bereits seit den 1980er-Jahren. Diese Wohnung hat er damals im Schenkungsweg erworben. Nun zieht die langjährige Mieterin in ein Pensionistenwohnheim. Bevor die Wohnung verkauft wird, muss sie renoviert werden. Auf den Verkaufspreis der Wohnung werden ja 86% an Anschaffungskosten pauschal in Abzug gebracht. Wenn jetzt die Renovierung € 50.000,- kostet - reduzieren diese € 50.000,- zusätzlich die Bemessungsgrundlage der Immo-Est? Danke für die Hilfe. M. Haslinger RE: Berechnung Immo-Est Wohnungsverkauf nach Renovierung - Reinhold Auer - 07.11.2024 Zu den 86% pauschalen Anschaffungskosten können keine weiteren Abzugsbeträge (Herstellungs- oder Instandsetzungskosten, Kosten der Selbstberechnung) berücksichtigt werden. RE: Berechnung Immo-Est Wohnungsverkauf nach Renovierung - Bague - 08.11.2024 Diese Kosten können dann berücksichtigt werden, wenn die Regeleinkünfteermittlung (§ 30 Abs. 3 EStG 1988) beantragt wird. siehe dazu ESt-RL https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=a67dcb38-0ab9-4dbc-a992-b6fb396242d5&konsehId=84151ffc-ddf3-43d5-8f8a-85a18102226f&segmentId=77386e30-78d4-4851-b264-84053e71d928 RE: Berechnung Immo-Est Wohnungsverkauf nach Renovierung - Manfred - 21.11.2024 Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich verstehe das jetzt so. Wenn für die Ermittlung der Immo-Est die pauschale Ermittlung der Anschaffungskosten günstiger ist, kann man auch als laufenden Aufwand keinerlei Kosten für das Räumen der Wohnung,.. geltend machen. Die einzige Möglichkeit wäre dann Regelbesteuerungsoption nach §30a Abs. 2 - falls das ein günstigeres Ergebnis gibt. Vielen Dank |