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Beendigung einer vollversicherten Beschäftigung – parallel geführte geringfügige Beschäftigung zu anderem Dienstgeber muss für Arbeitslosengeld nicht beendet werden - Wilhelm Kurzböck - 04.02.2025 Nun hat der "Spuk" ein Ende. Seit dem Sommer des vorigen Jahres huschte das Arbeitslosengeldgespenst herum und verscheuchte Arbeitslosengeldbezieher, die zwar die vollversicherte Beschäftigung beendeten, nicht aber eine parallel zu einem anderen Dienstgeber ausgeübte geringfügige Beschäftigung. Das BMAW meinte nämlich in einem Frühjahrserlass 2024, dass sämtliche Beschäftigungsverhältnisse, welche anwartschaftsbegründend für das Arbeitslosengeld wirkten (seit 1.4.2024 sind das ja auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn die Höhe des Entgelts daraus zusammen mit einem anderen Beschäftigungsverhältnis, das dem ASVG unterliegt, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet) beendet werden müssten. In zwei Erkenntnissen setzte sich der VwGH damit auseinander. Ich berichte darüber ausführlich in der Ausgabe Nr. 3/2025. Wer den Artikel jetzt schon lesen möchte (und sein WIKU-Premium-Passwort zur Hand hat), findet unter dem nachstehenden Link alle Details dazu: https://wikutraining.at/blog/559 |