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Auslegungsfrage zur neuen Rechtslage bei der Elternteilzeit seit 1.11.2023 – Anrechnung der Karenz bei erfolgter Karenzteilung zwischen den Elternteilen mit „Überlappungsmonat“ auf die Höchstdauer - Druckversion

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Auslegungsfrage zur neuen Rechtslage bei der Elternteilzeit seit 1.11.2023 – Anrechnung der Karenz bei erfolgter Karenzteilung zwischen den Elternteilen mit „Überlappungsmonat“ auf die Höchstdauer - Wilhelm Kurzböck - 10.03.2025

Sachverhalt:
 
In der seit 1.11.2023 geltenden Fassung betreffend die Dauer einer „Anspruchs-Elternteilzeit“ heißt es (konkret in § 15 Abs. 1 MSchG, was analog in Bezug auf § 8 Abs. 1 VKG zutrifft):
 
„(1) Die Dienstnehmerin hat im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbotes nach § 5 Abs. 1 sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. ....“
 
Fraglich ist, ob der Abzug der gesetzlichen Karenzzeit im Falle einer Karenzteilung mit Überlappungsmonat zum Abzug von insgesamt nur einem Monat oder von zwei Monaten von diesem Höchstausmaß führt.
 
Zu dieser Frage gibt es nun eine durch Erlass kundgemachte Rechtsansicht des BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (Erlass vom 5.3.2025, GZ: 2025-0.160.753).
 
Lösung:
 
Die Lösung bringe ich in der Ausgabe Nr. 6/2025 der WIKU Personal aktuell.
 
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