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Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - Druckversion +- Fachforum für Rechnungswesen (https://org.boeb.at/forum) +-- Forum: Fragen & Antworten (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=4) +--- Forum: Steuern (https://org.boeb.at/forum/forumdisplay.php?fid=6) +--- Thema: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides (/showthread.php?tid=8323) |
Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - PELA - 11.03.2025 S.g. Kolleginnen und Kollegen, folgender Sachverhalt. Angestellte reicht AV unter anderem mit Freibetrag für Körperbehinderung ein ( 190,--/monatlich), diesem wird mit Bescheid stattgegeben, Gutschrift rund € 1.320,--. Ang. merkt dass sie bei der AV auf außergewöhnliche Belastung ohne SB wegen Behinderung vergessen hat und legt Berufung ein u. gibt die aB an. Die Beschwerde wird abgelehnt mit der Info dass es sich hier um eine aB MIT SB handelt, da die Medikamente nicht für die Behinderung sind. Soweit so gut. Im Zuge der Beschwerde merkt der Sachbearbeiter aber scheinbar, dass der FB für die Körperbehinderung ( 190,--/mon.) nicht zusteht und streicht diese und veranlagt nun einen Bescheid mit einem geringeren GH, somit kommt es zu einer Rückforderung der bereits ausbezahlten GS von € 1.320,--. Meine Frage: Grundsätzlich kann bei Fehlern seitens des FA der Bescheid zu Lasten des Ang nicht abgeändern werden oder ? Aber wie sieht es aus wenn der Steuerpflichtige Berufung einlegt und im Zuge dessen kommt das FA eben auf einen Fehler drauf, bzw. auf einen zu unrecht geltend gemachten FB der scheinbar bei der ersten Einreichung nicht geprüft wurde? Danke im Voraus! RE: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - Otto Deweis-Weidlinger - 11.03.2025 Hallo, das Finanzamt ist berechtigt, einen Steuerbescheid sowohl zugunsten als auch zulasten der Steuerpflichtigen zu ändern. Dies gilt auch, wenn im Zuge einer Beschwerde ein Fehler festgestellt wird, der zuvor übersehen wurde. Wird ein solcher Fehler im Rahmen der Beschwerde aufgedeckt, darf das Finanzamt diesen korrigieren und den Bescheid entsprechend anpassen – auch wenn dies für die Steuerpflichtige zu einer finanziellen Mehrbelastung führt. Beste Grüße RE: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - PELA - 11.03.2025 Vielen Dank!!! RE: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - Reinhold Auer - 18.03.2025 Genau, eine Beschwerdevorentscheidung kann auch zu einer Verböserung führen. Um wieder den Erstbescheid zurück zu gelangen, besteht folgende Möglichkeit. Wenn die Rechtsmittelfrist von der Beschwerdevoentscheidung noch offen ist, kann eine Vorlageantrag eingereicht werden, durch die Einreichung eines Vorlageantrages bleibt die BVE zwar vorerst wirksam, aber das Beschwerdeverfahren gilt wieder als unerledigt. In dieser Phase kann sowohl die ursprüngliche Beschwerde als auch der Vorlageantrag wieder zurückgezogen werden. In diesem Fall empfiehlt es sich die Beschwerde zurückzuziehen, dann scheidet die BVE wieder aus dem Rechtsbestand aus und der ursprüngliche Bescheid lebt wieder auf. RE: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - PELA - 25.03.2025 S.g. Herr Auer, vielen Dank für die Info. Das heißt laut § 256 BAO Abs.1 nehme ich die Beschwerde zurück und auch den Vorlageantrag, oder muss ich bezüglich Rücknahme des VA einen anderen § angeben? Und das Finanzamt kann dem nicht widersprechen? Das heißt tatsächlich die (erste) Beschwerde sowie der VA sind somit nichtig und der Erstbescheid zu Gunsten der Arbeitnehmerin wieder in Kraft? Das FA kann dann nicht ihrerseits wieder aufrollen? Danke vorab für Ihre Rückmeldung! RE: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - Reinhold Auer - 26.03.2025 Sie dürfen nur die Beschwerde zurücknehmen - genau nach § 256 Abs. 1 BAO. Durch die Zurücknahme der Beschwerde ist diese mit BVE oder Beschluss (je nachdem ob schon das BFG zuständig ist oder nicht) als gegenstandslos zu erklären und die ursprüngliche BVE sowie der dazugehörige Vorlageantrag scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Also ganz wichtig: Nur die Beschwerde zurückziehen (der Rest scheidet dann automatisch nach Gegenstandsloserlärung aus). Wenn noch Fragen sind, stehe ich gerne zur Verfügung. Genau - der Erstbescheid wird wieder wirksam. Ob das Finanzamt wieder aufrollen kann: Theoretisch ja nach § 299 BAO. RE: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - PELA - 26.03.2025 S.g. Herr Auer, scheinbar bin ich zu spät, ich erhalte bei Eingabe im FA Online zur Rücknahme der Beschwerde die Meldung " Es ist bereits ein Antrag bzw offenes Verfahren in Bearbeitung!. Ich sehe im FA Online aber keine Info dass der Vorlageantrag bereits weitergeleitet wurde. Soll ich die Zurücknahme evtl per Post eingeschrieben senden? Ich danke Ihnen vorab sehr für Ihre Unterstützung! MFG Petra Langstadlinger RE: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - Bague - 26.03.2025 Ich würde in diesem Fall die Eingabe per FinON/Sonstige Anbringen einreichen. Das geht schneller und ich glaube auch, dass es schneller (weil auf dem "Schreibtisch") bearbeitet wird. RE: Arbeitnehmerveranlagung: Korrigierter Bescheid zu Lasten der Angestellten nach Berufung gegen den Erstbescheides - Reinhold Auer - 31.03.2025 Ohne den Akt zu kennen bzw. im FA-Online selbst die Meldungen sehen zu können, ist es schwierig aus der Ferne zu beurteilen was der Grund ist für die Meldung. Aber den Antrag zusätzlich zu senden ist sicher eine gute Option. Sonstige Anträge ist auch heikel - weil wenn es für einen Antrag eine eigene Maske gibt, dann darf man grunsätzlich diesen nicht über sonstige Anträge einreichen, weil sonst gilt er schlimmstenfalls auch als nicht eingereicht - wie bei einem Mail. In dem Fall würde ich dann bei den sonstigen Anträgen jedenfalls dazuschreiben, dass es aufgrund der Fehlermeldung nicht möglich war über die korrekte Maske und deshalb über sonstige Anträge, oder doch eben per Post. Ob der Vorlageantrag bereits tatsächlich vorgelegt wurde oder nicht ist unerheblich, es ist nur ab Vorlage dann jedenfalls bereits das BFG zuständig und die müssen dann darüber entscheiden, davor noch die Abgabenbehörde. |