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Homeoffice und Differenzwerbungskosten - Tiarel - 16.04.2025 Ich bräuchte eine Auskunft (bzw. einen Denkanstoß) für folgenden Sachverhalt. Die Mitarbeiter einer Firma arbeiten seit ca. 2020 im Homeoffice - sowohl regelmäßig (ein fixer Tag die Woche) als auch sporadisch für einzelne Tage (z.B. bei Teilnahme an Webinaren, wenn sich der Mitarbeiter angeschlagen fühlt aber (noch) nicht krank ist) oder für mehrere Tage am Stück (z.B. wenn Umbauarbeiten am Arbeitsplatz stattfinden). Schriftliche Vereinbarungen gibt es meines Wissens vor 2025 keine, die Mitarbeiter mit regelmäßigem Homeoffice hatten normalerweise ihren "fixen" Tag die Woche, bei allen anderen wurde es ca. eine Woche vor Beginn den Homeoffices mit der Abteilungsleitung mündlich vereinbart. Außer digitalen Arbeitsmitteln (Laptop, Headset, virtuelle Telefonanlage, Maus) wurde den Dienstnehmern nichts bereitgestellt und kein Kostenersatz wurde bezahlt. Die Homeoffice-Tage (sowohl regelmäßige als auch sporadische) wurden in den Arbeitszeitaufzeichnungen erfasst und am Lohnkonto gemeldet, es wurde bei den Mitarbeitern mit Pendlerpauschale auch die Anzahl der monatlichen Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort kontrolliert. für die gemeldeten Homeoffice-Tage wurden in der Veranlagung (auch der automatischen Veranlagung) Differenzwerbungskosten in Höhe von 3 Euro pro gemeldetem Homeoffice-Tag geltend gemacht. Nun komme ich zu meiner Frage/meinen Fragen: a) wenn nur einige "fallweise" Homeoffice-Tage geleistet wurden, dürfen diese überhaupt übermittelt werden oder würde für solche Tage weder ein Pauschale noch Differenzwerbungskosten anfallen? b) können die Differenzwerbungskosten auch geltend gemacht werden, wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt? Ich habe vor einigen Jahren die Antwort erhalten, dass es möglich sei (Betriebsprüfer Finanzamt), allerdings kann ich die Antwort doch falsch verstanden haben oder es hat sich mittlerweile die Ansicht der Prüforgane geändert. RE: Homeoffice und Differenzwerbungskosten - Wilhelm Kurzböck - 17.04.2025 Zu Frage a): Nachdem die steuerrechtlichen Regelungen (§ 26 Z 9 lit. a EStG 1988 sowie § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988) jeweils auf die "Telearbeit im Sinne des § 2h AVRAG" verweisen (in der Version für Zeiträume vor dem 1.1.2025 war es sinngemäß "Homeoffice gemäß § 2h AVRAG" und dort von "regelmäßiger Telearbeit" die Rede ist, scheidet - streng genommen - fallweise Telearbeit schon einmal (auch steuerlich) aus. Das bedeutet, dass insoweit keine Übermittlungspflicht (bzw. auch kein Übermittlungsrecht) besteht und daher keine abgabenfreie Telearbeitspauschale gewährt werden kann und auch keine Differenzwerbungskostenpauschale Berücksichtigung finden dürfte. Zu Frage b): Grundsätzlich ist die Schriftlichkeit der Vereinbarung "aus Beweisgründen" empfohlen (siehe dazu § 2h Abs. 2 AVRAG). Kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung, so ist eine mündlich oder schlüssig getroffene Vereinbarung über regelmäßig zu erbringende Telearbeit dennoch rechtsgültig. Allerdings kann es sein, dass in bestimmten Fällen (zB. ob ein Arbeits- oder ein Wegunfall, jeweils in Vebindung mit Telearbeit vorliegt oder für steuerliche Nachweiszwecke) eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung das "Zünglein an der Waage" darstellt, ob man mit seinem Begehren durchdringt oder nicht. In der Finanzverwaltung gibt es derzeit jedenfalls eher keine Tendenzen, die darauf hindeuten, dass man ausschließlich schriftliche Telearbeitsvereinbarungen steuerlich anerkennt. RE: Homeoffice und Differenzwerbungskosten - Tiarel - 17.04.2025 Vielen Dank für die informative Beantwortung der Fragen und ein schönes Osterfest. |