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Beendigung einer Beschäftigung mit UEL-Verlängerung und unmittelbar auf Austritt folgt ein Wiedereintritt: Höchstbeitragsgrundlage mal 1 oder mal 2? - Druckversion

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Beendigung einer Beschäftigung mit UEL-Verlängerung und unmittelbar auf Austritt folgt ein Wiedereintritt: Höchstbeitragsgrundlage mal 1 oder mal 2? - Wilhelm Kurzböck - 24.07.2025

Ein wichtiger Nebenschauplatz bei der Abfertigung ALT im Rahmen einer "Änderungskündigung" (Rz 1070 und 1070a LStR 2002)

In einem von mir fachlich betreuten Forum ging es vor kurzem um eine sehr interessante Frage, die ich zum Anlass nahm, diesen mit der Rechtsabteilung der ÖGK zur Sicherheit abzuklären, da es dazu im Expertenbereich zu unterschiedlichen Ansichten kam.

Wenn ein Dienstverhältnis zum DG A beendet wurde und unmittelbar darauffolgend ein Wiedereintritt zum selben Dienstgeber erfolgt (also tatsächlich mit dem nächsten Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung folgt), so kann sich eine Kollisionsfrage betreffend die monatliche Höchstbeitragsgrundlage stellen:

Dann nämlich, wenn nämlich aus dem beendeten Dienstverhältnis Nr. 1 noch eine Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung verlängert und somit zusammen mit den laufenden Bezügen, die aus dem Wiedereintritts-DV stammen, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (scheinbar) überschritten wird:

Beispiel:

Ende einer arbeitsrechtlichen Beschäftigung (einvernehmliche Auflösung): 31.07.2025

Wiedereintritt beim selben Arbeitgeber: 01.08.2025

SV-Beitragsgrundlage aus UEL laufend für die Zeit von 01. bis 31.08.2025: € 6.000,00

SV-Beitragsgrundlage aus Gehalt aus neuem Dienstverhältnis für die Zeit von 01-08. bis 31.08.2025: € 3.000,00

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Kalenderjahr 2025 € 6.450,00

Die Lösung gibt es in der Ausgabe Nr. 12/2025 der WPA (erscheint Ende der KW 31/2025).

Sie können den kompletten Artikel allerdings schon jetzt als Premium-Artikel lesen (hierzu benötigen Sie Ihr WIKU Premium-Passwort):

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